Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen
Hintergrund
Streitig war, ob K für August bis November 2012 Kindergeld für ihre Tochter T zusteht. T lebte in einer eigenen Wohnung. Ihr Vater V zahlte ihr monatlich 200 EUR. Damit sollten bislang nicht erfüllte Unterhaltsansprüche der T ratenweise abgegolten werden. Diese beliefen sich - bis zum Erreichen der Volljährigkeit der T in 2009 - auf insgesamt 16.000 EUR. Die Familienkasse war der Ansicht, die Zahlungen des V an T seien als Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG anzusehen. Somit sei V kindergeldberechtigt und nicht K, die keinen Unterhalt leistete.
Das FG gab der Klage der K statt und verpflichtete die Familienkasse, K das Kindergeld für August bis November 2012 zu gewähren. Die Zahlungen des V seien keine Unterhaltsrente, da sie erst nachträglich für nicht erfüllte Unterhaltsansprüche geleistet worden seien. Da somit beide Eltern keinen Unterhalt gezahlt hätten, greife die zwischen den Eltern getroffene Berechtigtenbestimmung zugunsten der K ein (§ 64 Abs. 3 Satz 3 EStG). Trotzdem werde diese voraussichtlich kein Kindergeld ausgezahlt erhalten, da der Sozialleistungsträger die Erstattung des Kindergelds beantragt habe. Mit der Revision trug die Familienkasse im Wesentlichen vor, auch verspätet geleistete Unterhaltszahlungen seien als Geldrente anzusehen.
Entscheidung
Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, ist kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, so können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen. Kommt keine Einigung zustande, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 EStG). Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen für frühere Jahre (rückständiger Unterhalt) wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nicht aus. Es ist grundsätzlich zu fordern, dass der Unterhalt sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet wird, für den das Kindergeld begehrt wird. Die von V nachträglich geleisteten Zahlungen betrafen den seit Langem rückständigen Unterhalt. Jedenfalls bei Unterhaltszahlungen, die - wie hier - erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, kann nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden. Entsprechend der für sie getroffenen Berechtigtenbestimmung steht das Kindergeld daher K zu (§ 64 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Die Familienkasse hatte noch eingewandt, das FG habe sie fälschlich zur Auszahlung des Kindergelds an K verpflichtet, obwohl der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Dem widerspricht der BFH. Verpflichtet das FG die Familienkasse dazu, dem Kindergeldberechtigten das Kindergeld "zu gewähren", so bedeutet dies nicht, dass die Familienkasse damit verpflichtet werden soll, das Kindergeld trotz eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers tatsächlich an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen. Vielmehr ist damit lediglich gemeint, dass die Familienkasse verpflichtet werden soll, das Kindergeld festzusetzen.
Hinweis
Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob Unterhaltsleistungen bei der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG auch dann außer Betracht zu lassen sind, wenn die Zahlungen zwar kontinuierlich, jedoch jeweils um wenige Wochen oder Monate verspätet geleistet werden. Denn im Streitfall ging es um über Jahre verzögerte Nachzahlungen. Gelegentliche Verspätungen um wenige Wochen oder Monate sollten jedoch, soweit jedenfalls kontinuierlich gezahlt wird, unerheblich sein.
BFH, Urteil v. 5.11.2015, III R 57/13, veröffentlicht am 24.2.2016
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