Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung des Lebenspartners
Sachverhalt: Unterhalt an nicht erwerbstätige Lebensgefährtin
Im Urteilsfall ging es um die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die in seinem Haushalt lebende Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen nach § 33a Abs. 1 EStG, die in den Streitjahren keine Einkünfte erzielte. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung geltend. Das Finanzamt verwehrte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein könne.
Entscheidung: Unterhaltsempfänger muss sich um Erwerbstätigkeit bemühen
Das Finanzgericht entschied, dass bei Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen fiktive Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von monatlich 400 EUR zu berücksichtigen sind.
Unterhaltsleistungen sind u. a. nur dann nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemüht hat. Die sog. Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass und wie sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte, die ggf. im Schätzungswege zu ermitteln sind, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des § 33a EStG anzusetzen. Dies gilt auch bei der Unterstützung von den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellten Personen, da die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden kann.
Praxishinweis: Schätzung erzielbarer fiktiver Einkünfte
Im Streitfall lagen keine Gründe vor, nach denen die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen in den Streitjahren nicht hätte erwerbsfähig sein können, so dass sie gehalten war, sich nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Infolge der Verletzung der Erwerbsobliegenheit waren daher bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte der Lebensgefährtin anzusetzen, die das Finanzgericht mit 400 EUR monatlich geschätzt hatte.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.4.2016, 10 K 57/15
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
Alexander Zielke
Fri May 06 07:33:27 UTC 2022 Fri May 06 07:33:27 UTC 2022
Der Vollständigkeit halber wäre zu erwähnen, dass das genannte Urteil zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des BFH aufgehoben wurde.
BFH Urteil v. 09.03.2017 - VI R 16/16 BStBl 2017 II S. 890
https://datenbank.nwb.de/Dokument/697365/