Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen Kindern bei Haushaltsgemeinschaft
Sachverhalt: Unterhaltsleistungen an Kinder in Haushaltsgemeinschaft
Der Kläger ist Arbeitnehmer und bezog im Jahr 2011 Einkünfte in Höhe von ca. 38.000 EUR. Er machte für die Söhne Unterhaltsleistungen in Höhe von 16.008 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend. Das Finanzamt lies nach Anwendung der Opfergrenze nur 9.216 EUR zum Abzug zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, dass die Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 14.782 EUR ohne Anwendung der Opfergrenze zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des BFH (III R 23/07, BStBl 2009 II S. 363) sei die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) bestehe, nicht mehr anwendbar.
Des Weiteren würden die Regelungen zur Berechnung der Opfergrenze gegen Art. 3 GG verstoßen, da sie einkommensschwächere Personen benachteilige.
Entscheidung: Opfergrenze ist bei Unterhalt an volljährige Kinder anzuwenden
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können Unterhaltsleistungen daher nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Gegenüber nicht privilegierten Unterhaltberechtigten, wozu die volljährigen Söhne des Klägers gehören, besteht keine erweiterte zivilrechtliche Unterhaltspflicht. In der einkommensabhängigen Berechnung der Opfergrenze liegt nach Auffassung des Finanzgerichts auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.
Praxishinweis: Berechnung der Opfergrenze
Das Finanzgericht hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Opfergrenze bzgl. unterhaltsberechtigter weiterer Kinder eine monatsbezogene Betrachtungsweise stattzufinden hat, zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 15/16 geführt.
FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 5.4.2016, 2 K 1213/13
Weitere News zum Thema:
Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33a Abs. 1 EStG
Abziehbare Unterhaltsleistungen bei mehrjähriger Steuernachzahlung
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025