Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung
Im Streitfall zahlte der Kläger Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, die Elterngeld in Höhe von rund 650 EUR monatlich bezog. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich überstiegen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führten. Das Finanzamt folgte dem nicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.
Elterngeld ist Einkünfteersatz
Der 3. Senat des FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge seien, so der Senat, auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern. Hierbei handele es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien. Auch wenn das Elterngeld verschiedene familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolge, sei es insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Dies gelte auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 EUR.
FG Münster, Urteil v. 26.11.2015, 3 K 3546/14 E
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