Anrechnung von Elterngeld bei § 33a Abs. 1 EStG

Bei der Ermittlung des nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Betrages sind bezogene Elterngeld-Zahlungen als Bezüge ohne Kürzung um einen Sockelbetrag von monatlich 300 EUR anzusetzen.

Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der gemeinsamen, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder. Diese erhielt im Streitjahr u. a. für 10 Monate 6.720 EUR Elterngeld. Im Rahmen der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person auf den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG machte der Steuerpflichtige geltend, bei der Anrechnung des Elterngeldes sei ein Sockelbetrag von 300 EUR anrechnungsfrei zu stellen. Dies folge aus § 1615l BGB, wonach in Höhe des Sockelbetrags keine Minderung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs eintrete, da sich das Elterngeld gemäß § 11 Satz 1 BEEG nur auf die Unterhaltsverpflichtung auswirke, soweit es den monatlichen Betrag von 300 EUR übersteige.

Entscheidung:

Das Finanzgericht entschied, dass zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu zählen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass die gesetzliche Formulierung „die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind“ entfallen ist, sodass die bisherige Rechtsprechung nicht auf die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden ist. Mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das der Sicherung des Einkommens dienen soll, hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 67 EStG geregelt, dass das Elterngeld steuerfrei ist und § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um den Buchstaben j ergänzt, nach dem das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterfällt. Dabei fällt auch der Sockelbetrag hierunter, da § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG anordnet, dass auf das „Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden ist, also der Progressionsvorbehalt gilt.

Praxishinweis:

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der BFH steuerrechtlich das Elterngeld als Einkünfteersatz qualifiziert. Eine Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lässt sich weder dem BEEG selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen. Die dort zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht somit dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren.

Sächsisches FG, Urteil v. 21.10.2015, 2 K 1175/15, Haufe Index 8972418