Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei Elterngeld
Hintergrund: Unterhaltsberechtigte bezog Elterngeld
Eine ledige Mutter von zwei Kindern (M), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, hatte an den unterhaltsberechtigten Vater (V) ihrer Kinder im November und Dezember 2012 Unterhaltszahlungen von ingesamt 1.334 EUR erbracht und machte diese bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend. V erhielt in diesem Zeitraum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von monatlich 1.016,81 EUR. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung, dass das Elterngeld in vollem Umfang als anrechenbarer Bezug des V anzusehen sei und damit den anteiligen Unterhaltshöchstbetrag übersteige. Das Finanzgericht wies die Klage der M ab.
Entscheidung: Elterngeld ist Einkommensersatz
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Revision der M als unbegründet zurück.
Der Unterhaltshöchstbetrag, den ein Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen darf, vermindert sich nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG um den Betrag, um den eventuelle andere Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Bezügen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Elterngeld, das V nach dem BEEG erhalten hat. Denn das Elterngeld ist eine einkünfteersetzende Sozialleistung (vgl. BFH, Beschluss v. 21.9.2009, VI B 31/09, BStBl 2011 II S. 382) und wird somit als Einkommensersatz geleistet. Für diese Charakterisierung spricht die in den Gesetzesmaterialien zum BEEG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen.
Als Einkünfteersatz dient das Elterngeld in voller Höhe - also einschließlich des Sockelbetrags nach § 2 Abs. 4 BEEG. Denn auch mit dem Sockelbetrag sollen die Erziehungs- und Betreuungsleistungen eines Elternteils honoriert werden. Eine Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag und einen den Einkünfteausfall ausgleichenden Aufstockungsbetrag - wie M in diesem Verfahren vorgebracht hat - lässt sich nach Auffassung des BFH weder dem BEEG selbst noch der Begründung des Gesetzentwurfs und den weiteren Gestzesmaterialien entnehmen.
Hinweis: Systemwechsel vom BErzGG zum BEEG
Anders als das Elterngeld gehörte das Erziehungsgeld nach dem BErzGG (galt vom 1.1.2004 bis 31.12.2008) nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren anderen Bezügen des Unterhaltsempfängers. Denn das Erziehungsgeld diente in erster Linie familienpolitischen Zwecken, nämlich der Förderung der Betreuung und Erziehung eines Kleinkindes während der ersten Lebensjahre und sollte eine Anerkennung der Erziehungsleistung junger Familien durch die Gemeinschaft darstellen (BFH, Urteil v. 24.11.1994, III R 37/93, BStBl 1995 II S. 527). Auch weil das Erziehungsgeld an nicht erwerbstätig gewesene Elternteile während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt wurde, kam ihm nicht die Funktion eines Einkommensersatzes zu. Mit dem Systemwechsel vom BErzGG zum BEEG hat der Gesetzgeber nun allerdings eine als Einkommensersatz zu charakterisierende Sozialleistung geschaffen.
BFH, Beschluss v. 20.10.2016, VI R 57/15, veröffentlicht am 14.12.2016
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
325
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
212
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
155
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
129
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
108
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
101
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
95
-
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
88
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026