Unterhaltsaufwendungen bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft
Beispiel: A lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft (mit gemeinsamem Kind). Seine Lebensgefährtin ist nicht berufstätig, sondern betreut das Kind. Sie bezog für sich und die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Hiervon waren bestimmt für sie selbst 1.559,10 EUR, für A 1.559,08 EUR und für das Kind 584,31 EUR.
Im Rahmen des steuerlich zu berücksichtigenden Unterhalts rechnete das Finanzamts in einem solchen Fall, der vom FG Sachsen entschieden wurde, der Mutter alle Sozialleistungen als Bezug zu. Es ist der Auffassung, dass bei der Bemessung der Bezüge des Unterhaltsempfängers neben den eigenen Bezügen auch die für den unterhaltleistenden Steuerpflichtigen und für Kinder gewährten Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen sind.
Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft
Nach Ansicht des Finanzamts werden ALG II und Sozialgeld grundsätzlich der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft gezahlt. Zu dieser zählten - hier - A, die Mutter und das gemeinsame Kind (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. c, Nr. 4 SGB II). Für die Ermittlung der Höhe der Sozialleistungen werde daher ein Teil der Einkünfte des Steuerpflichtigen dem Unterhaltsempfänger zugerechnet, so dass jenem umgekehrt ein Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen entstehe.
Wenn nach Rn. 12 Abs. 5 des BMF-Schreibens v 7.6.2010 (IV C 4 - S 2285/07/0006 :001) für ein Kind, das in keinem Kindschaftsverhältnis zum unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen steht, typisierend unterstellt werde, dass der Unterhalt in vollem Umfang durch das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils abgedeckt wird und das Kind damit nicht der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft angehört, dann bedeute dies im Umkehrschluss, dass ein gemeinsames Kind zur Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft gehört mit der Folge, dass auch diese Leistungen für das Kind bei der Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind. Die Einbeziehung der Sozialleistungen für gemeinsame Kinder erfolge analog einer Bedarfsgemeinschaft, für die kein ALG II gezahlt werde; in einem derartigen Fall werde auch das Elterngeld in voller Höhe bei den Bezügen angerechnet.
FG Sachsen berücksichtigt nur Sozialleistungen für die Mutter
Dies sieht das FG Sachsen anders (Urteil v. 15.8.2019, 1 K 1873/18). Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur die Einkünfte und Bezüge anzurechnen, die die unterhaltene Person hat (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG), also "eigene Einkünfte und Bezüge" (so ausdrücklich § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Anspruchsinhaber der für A und für das Kind gewährten Sozialleistungen sei aber nicht die Mutter. Denn leistungsberechtigt sind die jeweiligen Einzelpersonen; nur sie haben materiell-rechtlich einen Individualanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsberechtigte einer Bedarfsgemeinschaft habe folglich auch nur die Befugnis, die Leistungen für andere Leistungsberechtigte zu beantragen und entgegenzunehmen.
Eigene Bezüge des Unterhaltsberechtigten sind auch nur dann anzurechnen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts (des Berechtigten) auch tatsächlich bestimmt oder wenigstens geeignet sind. Leistungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht erhöhen, weil die Mittel zumindest teilweise für den Unterhalt anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt sind, wären demzufolge aufzuteilen und nur anteilig zu berücksichtigen.
Soweit das Finanzamt einen Umkehrschluss aus den Ausführungen des BMF zieht, sei dem entgegenzuhalten, dass diese typisierenden Vereinfachungsregeln allein die Ermittlung des für Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen verfügbaren Nettoeinkommens betreffen; sie enthalten keine Aussage zur Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers. Auch das Argument, die Einbeziehung der Sozialleistungen für gemeinsame Kinder erfolge analog einer Bedarfsgemeinschaft, für die kein ALG II gezahlt werde und mit voller Anrechnung des Elterngelds bei den Bezügen, sei nicht schlüssig. Eine Bedarfsgemeinschaft, für die kein ALG II gezahlt wird, sei schon dem Begriff nach keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Außerdem zähle Elterngeld stets zu den eigenen Bezügen des Unterhaltsempfängers: Anspruchsberechtigter des Elterngelds nach dem BEEG ist ein Elternteil, nicht aber das Kind, so das FG.
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