Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Worum ging es in dem Urteilsfall? Die Klägerin, die nach der Scheidung Unterhalt einklagte, erzielte Einkünfte aus Vermietung und Teilzeitbeschäftigung. Nachdem der Ehemann den Unterhalt anfänglich verweigerte, erhob sie Klage. Ein Gericht sprach ihr zunächst 600 EUR monatlich zu, im Vergleich vor dem OLG wurde dieser Betrag auf 900 EUR erhöht. Die Klägerin versuchte, die Prozesskosten steuerlich abzusetzen.
Prozesskosten keineWerbungskosten
Das Finanzamt lehnte dies ab, da Prozesskosten nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur dann abziehbar sind, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet wäre.
Das FG Münster entschied im ersten Rechtsgang zugunsten der Klägerin (Urteil v. 9.12.2020), da das Gericht die Kosten als Werbungskosten der Klägerin, die die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte, ansah. Dem folgte der BFH jedoch nicht, hob die Entscheidung auf (Urteil v. 18.10.2023, X R 7/20) auf und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das FG Münster zurück.
Keine außergewöhnliche Belastungen
Die Klägerin argumentierte, dass das Verfahren zur Sicherung der Existenzgrundlage geführt worden sei. Das FG Münster entschied jedoch, dass das Einkommen der Klägerin, das über dem sozialrechtlichen Existenzminimum lag, ausreiche und lehnte die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab.
Die befristete Anstellung sei aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung nicht existenzgefährdend, da sie nahtlos neue Beschäftigungen fand. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht letztlich offengelassen, ob auch die Mietobjekte ebenfalls zur Existenzgrundlage zählen.
FG Münster, Urteil v. 18.9.2024, 1 K 494/18 E , veröffentlicht am 15.10.2024
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