Kapitel
Konsequenzen für die Praxis 2014

Die Finanzverwaltung reagiert schnell auf die Vorgaben des BFH, auch um einen eventuellen fiskalischen Schaden gering zu halten. Es zeigt sich wieder einmal, dass unklare gesetzliche Vorgaben gepaart mit einer überzogenen profiskalischen Auslegung durch die Finanzverwaltung irgendwann der Verwaltung auf die Füße fallen.

Die Anpassung der Regelungen im UStAE entsprechen den Vorgaben des Urteils des BFH und ermöglichen den an solchen Umsätzen beteiligten Unternehmern zwar nicht immer eine zweifelsfreie Anwendung der Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren, geben aber doch erst einmal ausreichende Anhaltspunkte für eine einigermaßen rechtssichere Umsetzung. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen ausführt, es ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die Leistung selbst unmittelbar in eine Bauleistung eingeht. 

Zu weiterer Diskussion wird die Übergangsregelung der Finanzverwaltung für die Altfälle Anlass geben. Zum einen ist es begrüßenswert, dass nicht die Leistungen der Vergangenheit alle neu aufgerollt werden müssen, wenn sich die Beteiligten an die Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten haben. Es kann aber nicht sein, dass das Risiko des weiteren Verhaltens des Leistungsempfängers in den Fällen, in denen zwar bisher von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen wurde, dies sich jetzt aber (insbesondere bei Bauträgern) als unzutreffend herausstellt, beim leistenden Unternehmer abgeladen wird, wenn er sich bisher verwaltungskonform verhalten hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Finanzverwaltung erhebliche Steuerausfälle befürchtet, es muss aber beachtet werden, dass die Ursache des Übels nicht in der Anwendung der Vertragsparteien liegt, sondern in der überzogenen profiskalischen Auslegung der Finanzverwaltung.

Darüber hinaus ist aus dem BMF-Schreiben unklar, ob jetzt – rückwirkend in allen noch änderbaren Fällen – eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen werden muss, wenn sich nach der neuen Auffassung keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ergibt. Zumindest in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist dies dem leistenden Unternehmer zu raten. Welche Bindungswirkung (steuerlich/zivilrechtlich) eine solche Vereinbarung entfaltet, ist aber fraglich und wird sicher noch Gerichte beschäftigen.

Keine Aussagen enthält das BMF-Schreiben zu den Fällen, in denen in der Vergangenheit Bauleistungen an Unternehmer ausgeführt wurden, die diese Leistungen zwar selbst unmittelbar für Bauleistungen verwendet haben, der Leistungsempfänger aber nach der bisherigen Auffassung nicht zum Steuerschuldner wurde, da er selbst nicht „nachhaltig – mehr als 10 %“ Bauleistungen ausgeführt hat. Auch hier ergeben sich Risiken für das Steueraufkommen, wenn der leistende Unternehmer ggf. seine geschuldete Umsatzsteuer zurückfordert, da ja der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner geworden ist. Es bleibt zu befürchten, dass das BMF-Schreiben v. 5.2.2014 nicht das letzte Wort in dieser unerfreulichen Angelegenheit ist.