Das LG Frankfurt am Main hat die Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg abgewiesen und entschieden, dass die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sog. "Cum-Ex-Geschäfte" nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern genommen werden kann.mehr
Ist ein Bauträger fälschlich davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen der unzutreffenden Besteuerung ohne weitere Voraussetzungen geltend machen (entgegen BMF-Schreiben v. 26.7.2017, BStBl I 2017 S. 1001).mehr
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Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung zu ändern ist, wenn eine Bauträgerin nicht nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schuldet. Doch wie sind Erstattungszinsen zu berechnen?mehr
Mit der Änderung von § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG wurden zum 1.10.2014 die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Der Übergang der Steuerschuld hängt kumulativ von zwei Voraussetzungen ab:mehr
Die Nachfolgehaftung nach § 25 HGB setzt neben der Geschäftsfortführung die Fortführung der Firma voraus; die Weiterführung der bisherigen Geschäftsbezeichnung genügt nicht. mehr
Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist entscheidend, ob dieser die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.mehr
Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt.mehr
Bei einem grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand kann es je nach Sachverhalt einen oder mehrere Steuerschuldner geben (§ 13 Nr. 1 – 6 GrEStG). Mit dem Problem, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist, setzt sich ein für die Praxis hilfreicher Erlass des FinMin Schleswig-Holstein auseinander.mehr