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Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer / 2 Einfuhrumsatzsteuer

Rainald Vobbe
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Die Einfuhrumsatzsteuer gehört zwar in das System der Umsatzsteuer, weil sie beim Import der Gegenstände für die gleiche steuerliche Belastung wie bei Inlandswaren sorgt. Gleichwohl zeichnen sie bestimmte Besonderheiten aus. Das UStG verweist in § 21 Abs. 2 UStG auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle und meint damit, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht nur in die Zuständigkeit der Zollbehörden fällt, sondern ihre Erhebung an die Existenz des Zollbescheids über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer gebunden ist. Im normalen Umsatzsteuersystem hat der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen und an sein zuständiges Finanzamt abzuführen. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht gem. §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 77 Abs. 1, 2 UZK zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf Abfertigung zum freien Verkehr/Zollanmeldung. Steuerschuldner ist der Anmelder, §§ 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art 77 Abs. 3 UZK.[1] Für einen Vorsteuerabzug ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat. Er kann sie auch dann abziehen, wenn sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. In diesen Fällen soll der Abzug nach Verwaltungsauffassung davon abhängig sein, dass sich der Unternehmer den betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug aushändigen lässt.[2]

 
Wichtig

Beauftragte, Abfertigung zum freien Verkehr

Häufig werden Spediteure oder Zollagenten mit der Abfertigung zum freien Verkehr beauftragt, die in Vorkasse die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen und ihrem Auftraggeber belasten. Der in der Abrechnung der Spedition ausgewiesene Zahlbetrag über die Einfuhrumsatzsteuer ist für die Spedition nur ein durchlaufender Posten und berechtigt den Abnehmer nicht zum V...

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