Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung einer Zollschuld, Nichterfüllung von Zollpflichten, Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer bei Nichterfüllung von Zollpflichten, Zolllagerverfahren, Externes Versandverfahren, Einfuhrumsatzsteuer bei Zollvergehen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden und den in dieser Vorschrift genannten Zollverfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr noch unterliegen, ihnen danach aber wegen der Wiederausfuhr nicht mehr unterliegen, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung entstanden ist.

2. Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keinen Mehrwertsteuerschuldner gibt, da für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, sofern sie noch den in Art. 61 der Richtlinie vorgesehenen Zollverfahren unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung entstanden ist. Art. 236 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er in Fällen, die die Erstattung der Mehrwertsteuer betreffen, nicht zur Anwendung kommen kann.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 7 Abs. 3; EGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1

 

Beteiligte

Eurogate Distribution GmbH und DHL Hub Leipzig GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Stadt und Hauptzollamt Braunschweig

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 18.02.2014; Aktenzeichen 4 K 150/12; MwStR 2014, 519)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Zolllagerverfahren ‐ Externes Versandverfahren ‐ Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht ‐ Mehrwertsteueranspruch“

In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 18. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 8. bzw. 12. Mai 2014, in den Verfahren

Eurogate Distribution GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-226/14)

und

DHL Hub Leipzig GmbH

gegen

Hauptzollamt Braunschweig (C-228/14)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richter F. Biltgen und A. Borg Barthet (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Eurogate Distribution GmbH und der DHL Hub Leipzig GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt U. Schrömbges,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Stadt, vertreten durch J. Thaler als Bevollmächtigten,

‐ des Hauptzollamts Braunschweig, vertreten durch F. Zimmerer als Bevollmächtigten,

‐ der hellenischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und K. Karavasili als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung, M. Wasmeier und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 204 und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex), der Art. 7, 10 Abs. 3 Unterabs. 2 und 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. 2004, L 168, S. 35) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie der Art. 30 und ...

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