Klage gegen Deutsche Bank im Rahmen sog. "Cum-Ex-Geschäfte" abgewiesen
Vor dem LG Frankfurt am Main wurde eine Zivilklage der Privatbank Warburg gegen die Deutsche Bank im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte verhandelt. Die Privatbank versuchte, die Deutsche Bank im Rahmen eines sog. Gesamtschuldnerausgleichs in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer zu nehmen.
Cum-Ex-Geschäfte und Kapitalertragssteuer
In den Jahren 2007 bis 2011 agierte die Deutsche Bank rund um den Dividendenstichtag als Depotbank bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg. Die Privatbank Warburg kaufte die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit ("cum") Dividendenanspruch. Das Dividendenrecht erhielt sie aber erst nach dem Dividendenstichtag ("ex"). Hierfür wurde ihr eine Kompensation gutgeschrieben. Die Privatbank führte keine Kapitalertragsteuer ab, ließ sich diese jedoch auf ihre Körperschaftsteuer anrechnen. Deshalb forderte zu einem späteren Zeitpunkt das Finanzamt die Kapitalertragsteuer i. H. von rund 167 Mio. Euro von der Privatbank Warburg ein.
Klage wurde abgewiesen
In der Klage vor dem LG Frankfurt am Main begehrte die Privatbank Warburg nun erfolglos von der Deutschen Bank einen Ausgleich für diese Steuerschulden.
Steuerschuldnerin war die Privatbank Warburg
Das LG wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: "Originärer Steuerschuldner war die Klägerin", so die Kammer. "Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen." Das Gericht erkannte zwar an, dass die Deutsche Bank aufgrund ihrer Rolle als Depotbank des Aktienverkäufers grundsätzlich eine Pflicht gehabt hätte, die Kapitalertragsteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Dies begründe aber keine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Frankfurt am Main, Urteil v. 23.9.2020, 2-18 O 386/18
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