Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG
Bei den Änderungen geht es vor allem um den Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen und die Frage nach der Steuerschuld. In dem BMF-Schreiben werden die Anpassungen im Einzelnen veröffentlicht. Das BMF verfügt, dass die Grundsätze des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31. Dezember 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.
BMF, Schreiben v. 18.5.2018, III C 3 - S 7279/11/10002-10, veröffentlicht am 28.5.2018.
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