Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG
Bei den Änderungen geht es vor allem um den Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen und die Frage nach der Steuerschuld. In dem BMF-Schreiben werden die Anpassungen im Einzelnen veröffentlicht. Das BMF verfügt, dass die Grundsätze des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31. Dezember 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.
BMF, Schreiben v. 18.5.2018, III C 3 - S 7279/11/10002-10, veröffentlicht am 28.5.2018.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.2185
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.447
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
907
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
8196
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
763
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
625
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4342
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
423
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
419
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
417
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026
-
Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
-
Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026