Tablet-Computern, Spielekonsolen, edlen und unedlen Metallen

Die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen ist in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG mit aufgenommen worden und führt zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn die Summe der für sie in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.

Damit wird die Abgabe dieser Geräte im Einzelhandel nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen.

In Abschn. 13b.7 Abs. 1a und Abs. 1b UStAE versucht die Finanzverwaltung zur Abgrenzung von anderen Geräten, eine Definition für die neu aufgenommenen Gegenstände vorzugeben:

Ein Tablet-Computer (Unterposition 8471 30 00 des Zolltarifs) ist danach ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.

Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen anbieten, z. B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blue-ray Discs.

Lieferung von edlen und unedlen Metallen

Durch § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG ist die Lieferung von Gegenständen, die in einer neuen Anlage 4 zum UStG aufgenommen worden sind, in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen worden. In Anlage 4 sind edle und unedle Metalle aufgeführt (z. B. Selen, Silber, Gold, Platin, Roheisen, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn etc.). Die Festlegung erfolgt in Anlage 4 zum UStG unter Bezugnahme auf die entsprechenden Zolltarifnummern.

Unter Bezugnahme auf die in der Anlage 4 zum UStG angegebenen Zolltarifnummern werden in Abschn. 13b.7a UStAE weitere Erläuterungen und Abgrenzungen zu den einzelnen edlen und unedlen Metallen gegeben.

Als Abgrenzungskriterien sind für die einzelnen Metallarten hervorzuheben:

  • Für die Edelmetalle Gold, Silber und Platin wird klargestellt, dass nicht unter die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens die Lieferung von gegossenen, gesinterten, getriebenen oder gestanzten Stücken in Form von Rohlingen für Schmuckwaren fällt.
  • Zu Roheisen wird festgestellt, dass geformte oder bearbeitete Waren (z. B. rohe oder bearbeitete Gussstücke oder Rohre) nicht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger führen. Nicht legierter Stahl, nicht rostender Stahl sowie anderer legierter Stahl gehören aber zu den Waren i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG.
  • Zu Kupferprodukten ist eine umfassende Positiv- und Negativliste aufgenommen worden. So führen der Verkauf von Kupferrohren, Bindfäden und Seilen mit Drahteinlage, isolierten Drähten und Bändern für die Elektrotechnik, Saiten für Musikinstrumente sowie auch Christbaumschmuck nicht zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.
  • Bei Nickel gehören Metallgarne zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Stangen oder Stäbe, isolierte Drähte für die Elektrotechnik, Streckbleche und -bänder nicht zu den maßgeblichen Zolltarifnummern.
  • Bei Aluminiumprodukten sollen die folgenden Gegenstände in den Anwendungsbereich des Verfahrens fallen: Flitter, Stangen und Stäbe, Profile und Draht, Bleche und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm sowie Folien und dünne Bänder mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger. Nicht dazu gehören zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Stangen, Stäbe oder Profile, isolierte Drähte für die Elektrotechnik, Saiten für Musikinstrumente, Streckbleche und -bänder, Prägefolien, Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Nahrungsmittel, bedruckte Etiketten sowie Folien und dünne Bänder in Form von Christbaumschmuck.
  • Blei unterliegt dem § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG in Rohform, Pulver und Flitter sowie als Bleche, Bänder und Folien.
  • Zink fällt dann unter das Reverse-Charge-Verfahren, wenn es sich um Zink in Rohform, Pulver und Flitter handelt sowie Zink aus Stangen, Stäben, Profilen, Draht, Blechen, Bändern und Folien. Nicht dazu gehören Streckbleche und -bänder und als Klischees vorbereitete Platten für das grafische Gewerbe.
  • Bei Zinn gilt das Reverse-Charge-Verfahren, wenn es in Rohform, Stangen oder Stäben, Profilen und Draht sowie als Bleche und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm geliefert wird.
  • Unter die Anlage 4 zum UStG fallen auch andere unedle Metalle – einschließlich Stangen oder Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien. Solche weiteren unedlen Metalle sind: Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium. Nicht dazu gehören Wolfram-, Molybdän-, Tantal- und Titancarbid.
  • Weiterhin fallen Cermets (Erzeugnisse aus einem keramischen und einem metallischen Bestandteil) unter das Reverse-Charge-Verfahren. Hierzu gehören Cermets in Rohformen. Nicht hierzu gehören Waren aus Cermets, Cermets, die spaltbare oder radioaktive Stoffe enthalten, Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge aus Cermets.

Wichtig: Grundsätzlich gehören Abfälle und Schrott der genannten Metalle nicht zu den maßgeblichen Zolltarifnummern; hier kann es aber zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Lieferung von Abfällen und Schrott gem. Anlage 3 zum UStG) kommen.

Zur Einordnung von Waren unter den Zolltarif und den Erläuterungen dazu verweist die Finanzverwaltung auf die folgende Internetseite.