Errichtung einer Aufdach-Photovoltaikanlage ist steuerabzugspflichtige Bauleistung
Ein Unternehmen im Bereich der Energie- und Haustechnik bot die Lieferung und Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen an. Für diverse Kundenaufträge in 2011 bediente es sich einer externen Firma, die die Dachmontage der Anlagen vornahm. Die externe Firma verfügte nicht über eine gültige Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 48b EStG. Für die an die Firma gezahlten Vergütungen meldete das Unternehmen zunächst keine Bauabzugssteuer (§ 48 EStG) an. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens holte es die Anmeldung zwar nach, trug aber im Einspruchs- und Klageverfahren vor, dass die Installation von Aufdach-Anlagen keine abzugspflichtige Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sein könne, weil diese Anlagen mit dem eigentlichen Bauwerk nicht in Zusammenhang stünden, sondern wie Betriebsvorrichtungen anzusehen seien.
Pflicht zum Einbehalt der Bauabzugsteuer
Das Finanzgericht urteilte, dass das Unternehmen zum Einbehalt der Bauabzugssteuer verpflichtet war, da die ausgelagerten Montagearbeiten eine Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG waren. Nach der gesetzlichen Definition zählen zu den Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsmäßiger Nutzung dienen; erfasst werden sämtliche Tätigkeiten "am Bau". Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche - irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhende - Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind. Das Finanzgericht verwies darauf, dass Betriebsvorrichtungen zwar nicht zugleich Gebäude sein können, sehr wohl aber Bauwerke.
Revision ist anhängig
Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage ergangen ist, ob die Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den abzugspflichtigen Bauleistungen gehört, ließ das Finanzgericht die Revision zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 67/17 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2017, 10 K 1513/14 E, Haufe Index 11650300
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