Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob ein Bauträger (BT) für Bauleistungen, die ein Bauunternehmer (BU) an ihn erbracht hat, nach § 13b UStG Steuerschuldner geworden ist. Nach dieser Vorschrift schuldet ausnahmsweise der Leistungsempfänger die USt bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (Reverse-Charge-Verfahren).
BT betreibt den Erwerb, die Erschließung und Bebauung von Grundstücken. Er beauftragte BU als Generalunternehmer mit der Erstellung eines Wohnhauses. In der von BU erteilten Schlussrechnung wurde keine USt ausgewiesen, sondern auf die Steuerschuldnerschaft des BT hingewiesen. In seiner USt-Erklärung gab BT jedoch an, er habe keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht und schulde deshalb die USt nicht. Dem hielt das FA entgegen, BT habe sich mit BU darüber geeinigt, dass er, BT, die USt schulde. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den empfangenen und den erbrachten Leistungen bestehe.
Das FG wies die Klage ab. Der BFH setzte das Verfahren zunächst aus, um vom EuGH klären zu lassen, ob § 13b UStG europarechtskonform ist. Der EuGH bejahte dies grundsätzlich, verlangt jedoch, bei der Anwendung die Verhältnismäßigkeit zu beachten und für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Sorge zu tragen.
Entscheidung
Davon ausgehend hat der BFH die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung in Abschn. 182a UStR 2005 (jetzt 13b.3 und 13b.5 UStAE) als nicht ausreichend rechtssicher verworfen. Denn der Auftragnehmer kann regelmäßig nicht - wie von der Verwaltungsanweisung vorausgesetzt - erkennen, ob er Auftraggeber selbst nachhaltig (d.h. zu mehr als 10 %) Bauleistungen erbringt. Ferner genügt es nicht, Bauleistungen ohne unmittelbaren Zusammenhang zwischen empfangenen und erbrachten Leistungen zu erbringen. Auch auf eine Einigung unter den Vertragspartnern kann es nicht ankommen, da die Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der Beteiligten steht.
Eine sichere Handhabung der Regelung ist nach Auffassung des BFH nur gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Das kann der Auftragnehmer regelmäßig erkennen.
Hiervon ausgehend war die Revision des BT begründet. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Denn BT hat die von BU empfangene Leistung nicht selbst zu einer bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen Leistung verwendet.
Ein BT kommt danach nicht als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht. Denn der BT erbringt keine Bauleistung, sondern liefert bebaute Grundstücke. Anders ist es beim Generalunternehmer. Dieser erbringt an seinen Auftraggeber Bauleistungen. Er schuldet daher auch die Steuer für die von ihm von Subunternehmern bezogenen Bauleistungen. Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Entscheidend ist dann, ob er die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als BT oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.
Hinweis
Der bauleistende Unternehmer sollte sich jedenfalls darüber vergewissern, ob und inwieweit der Leistungsempfänger seinerseits Bauleistungen erbringt. Die Verwaltung anerkennt bisher nachhaltige Bauleistungen des Leistungsempfängers, wenn er eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG vorlegt. Außerdem ermöglicht eine "Vereinfachungsregelung" die Verständigung über die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Abschn. 13b.3 Abs. 3 bis 5, Abschn. 13b.8 UStAE). Die Verwaltungsanweisung wird an das aktuelle Urteil anzupassen sein.
Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, veröffentlicht am 27.11.2013
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