Neues Schreiben zur Bauabzugsteuer

Das BMF hat seine Aussagen zum Steuerabzug bei Bauleistungen partiell überarbeitet. Für die Praxis relevant sind insbesondere die neuen Aussagen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG.

Was ist eine Bauabzugsteuer?

Um die illegale Beschäftigung im Baugewerbe einzudämmen, hat der Steuergesetzgeber in 2001 einen Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt: Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Steuerabzug entfällt bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Dieser Steuerabzug direkt an der Quelle erfolgt für Rechnung des Leistenden und soll das Steueraufkommen sichern; die Steuer darf vom Leistenden später auf seine zu entrichtende Einkommen-, Lohn-, bzw. Körperschaftsteuer angerechnet werden. Kann der Leistende dem Leistungsempfänger hingegen eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts (§ 48b EStG) vorlegen, entfällt die Pflicht zum Steuerabzug; gleiches gilt bei der Einhaltung bestimmter Freigrenzen oder im Falle der sog. Zwei-Wohnungs-Regelung.

Neues Anwendungsschreiben

Mit Schreiben vom 19.7.2022 hat das BMF seine aus dem Jahr 2002 stammenden Verwaltungsaussagen zur Bauabzugsteuer aktualisiert und die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung eingearbeitet.

Teil 2 - Für welche Bauleistungen der Steuerabzug gilt