Verfahrensfragen zur Bauabzugsteuer

Das BMF-Schreiben erläutert verfahrensrechtliche Fragen zur Bauabzugsteuer.

Zeitpunkt des Steuerabzugs

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Dies ist der Zeitpunkt, in dem sie beim Leistungsempfänger selbst oder bei einem Dritten, der für den Leistungsempfänger zahlt, abfließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Das BMF weist darauf hin, dass die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Bauabzugsteuer nicht von der inländischen Steuerpflicht des Leistenden abhängt (BFH, Urteil v. 7.11.2019, I R 46/17).

Abführung und Anmeldung

Der Leistungsempfänger muss den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt abführen. Darüber hinaus ist der Leistungsempfänger verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldezeitraum (Kalendermonat) selbst berechnet.

Abrechnung

Der Leistungsempfänger ist ferner verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen (§ 48a Abs. 2 EStG). Dazu muss er ihm einen Abrechnungsbeleg mit folgenden Angaben erteilen:

  • Name und Anschrift des Leistenden
  • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag
  • Höhe des Steuerabzugs
  • Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist

Haftung

Wurde der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt, haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 S. 1 EStG). Die Haftung ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Leistungsempfängers, wenn diesem keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Die Haftung des Leistungsempfängers ist im Umkehrschluss ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger muss die Freistellungsbescheinigung überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Bescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben auf der Freistellungsbescheinigung lesbar sein. Eine Verpflichtung zu einer regelmäßigen Prüfung der Freistellungsbescheinigung besteht aber nicht.

Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko zu vergewissern. Er kann sich hierzu im Wege einer elektronischen Abfrage beim BZSt (https://eibe.bff-online.de/eibe) die Gültigkeit der Bescheinigung bestätigen lassen. Bestätigt das BZSt die Gültigkeit nicht oder kann der Leistungsempfänger die elektronische Abfrage nicht durchführen, kann sich der Leistungsempfänger auch beim ausstellenden Finanzamt erkundigen.

Das BMF weist darauf hin, dass in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Gegenleistung durch eine elektronische Abfrage beim BZSt oder durch eine Anfrage beim Finanzamt überprüft hat.

Bemessungsgrundlage

Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung; hierzu gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).

Anrechnung

Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde (§ 48c Abs. 1 EStG). Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende auf Verlangen des Finanzamtes die vom Leistungsempfänger erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen.

Zuständiges Finanzamt

Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist dieser eine natürliche Person, so ist dies das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO). An die Stelle des Wohnsitzes tritt der inländische gewöhnliche Aufenthalt, wenn der leistende Unternehmer über keinen Wohnsitz verfügt (vgl. § 19 AO). Ist der Leistende eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Findet für eine Arbeitsgemeinschaft keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen statt, ist für den Steuerabzug das Finanzamt zuständig, das für die Umsatzsteuer zuständig ist.

Sofern der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Ausland hat, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet. Welches Finanzamt zentral zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Auslandsstaat (zur Auflistung siehe § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung).

Anwendungsregelung

Das neue BMF-Schreiben ersetzt die bisherigen Schreiben zur Bauabzugssteuer vom 27.12.2002, IV A 5 - S 2272 - 1/02 vom 4.9.2003, IV A 5 - S 2272b - 20/03 und Schreiben v. 20.9.2004, IV A 5 - S 2 272 b - 11/04.

BMF, Schreiben v. 19.7.2022, IV C 8 - S 2272/19/10003 :002