Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ab November 2024 zugeteilt
Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) soll jeder wirtschaftlich Tätige eindeutig identifiziert werden. Sie gilt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit und ändert sich nicht. Die W-IdNr. wird aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern aufgebaut. Neben der W-IdNr. bleiben die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen.
Vergabe soll ab November 2024 ohne Antrag erfolgen
Das BZSt weist darauf hin, dass die W-IdNr. ab November 2024 stufenweise vergeben wird, entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto. Ein Antrag sei nicht erforderlich.
Das BZSt weist darauf hin, dass aus technischen Gründen die USt-IdNr.-Unternehmensdaten für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden können. Dies hat entsprechend Auswirkungen auf das UStKV; insbesondere kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit bei der Vergabe der USt-IdNr. kommen.
Umfangreiche Informationen zur W-IdNr. gibt das BZSt auf seiner Homepage.
Hinweis: Zur bundesweiten Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer wurde der "Referentenentwurf der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV)" bekannt gegeben. Lesen Sie hier mehr: Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern
BZSt, Meldung v. 12.8.2024, aktuell: BZSt, Meldung v. 17.10.2024
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.6605
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.953
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.2756
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.105
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
747
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
740
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4962
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
473
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
456
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
454
-
Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
10.04.2026
-
Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
09.04.2026
-
Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
08.04.2026
-
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft
07.04.2026
-
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
07.04.2026
-
Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
-
Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
-
Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026