Bauabzugsteuer: Inaktive ausländische Domizilgesellschaften

Das Niedersächsische FG musste entscheiden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet.

§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 v.H. für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

Betriebsausgabenabzug des Bauleistungsempfängers

Vor dem Niedersächsischen FG klagte eine inländische Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft. Sie nahm umfangreiche Bauleistungen britische Subunternehmer in Anspruch. Die Informationszentrale Ausland des BZSt stellte fest, dass es sich hierbei um inaktive Domizilgesellschaften handelt. Fraglich war, ob § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG Anwendung findet. Die Klägerin nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug von 15 v.H. für Rechnung der Subunternehmer vor, meldete diese Bauabzugssteuer beim zuständigen Finanzamt an und führte die Steuer ab. Das Finanzamt kürzte jedoch die Betriebsausgaben. Das Niedersächsische FG gab der Klage im zweiten Rechtsgang statt. Die Revision ist beim BFH unter Az. IV R 4/20 anhängig.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 5.2.2020, 9 K 95/13, veröffentlicht am 18.3.2020

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