BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Bauleistungen

Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG dar.

In Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE wird daher folgende neue Nr. 11 angefügt:

"11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen)."

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 9.12.2013, IV D 3 - S 7279/13/10001

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Bauleistung, Steuerschuldnerschaft