
Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG dar.
In Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE wird daher folgende neue Nr. 11 angefügt:
"11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen)."
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.