Änderung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen klarstellend überarbeitet.

Außerdem wurden die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem wird Abschn. 4.12.10 Satz 2 UStAE redaktionell geändert und Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen werden in die Liste der Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aufgenommen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird entsprechend geändert. Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 5.11.2015 ausgeführt werden.

Schlussrechnung über nach dem 5.11.2015 erbrachte Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Abschlagszahlungen vor dem 6.11.2015

Bei nach dem 5.11.2015 ausgeführten Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände, Gebäudereinigungsleistungen, bestimmte Lieferungen von Gold sowie Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten Schaltkreisen, Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets, für die infolge der Ergänzung des § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 6.11.2015 vereinnahmt hat oder nicht.

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 6.11.2015 vereinnahmt und hierfür jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er u. a. das (Netto-)Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen hat, hat er diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Nr. 7, 9 bis 11 UStG bzw. § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Leistungen zu berichtigen.

Berichtigung einer vor dem 6.11.2015 erstellten Rechnung über Anzahlungen für Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlung erst nach dem 5.11.2015 erfolgt

Werden für nach dem 5.11.2015 ausgeführte Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände, Gebäudereinigungsleistungen, bestimmte Lieferungen von Gold sowie Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten Schaltkreisen, Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets, für die infolge der Ergänzung des § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem 5.11.2015 ausgeführte o. g. Leistungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 5.11.2015, ist er Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 6.11.2015 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

Beispiel

Unternehmer A und die juristische Person des öffentlichen Rechts B vereinbaren eine Lieferung von Mobilfunkgeräten. B wird im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Die Lieferung der Mobilfunkgeräte soll jedoch an den nichtunternehmerischen Bereich von B erfolgen. A gibt monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung beträgt 15.000 EUR. A und B haben eine Abschlagszahlung i. H. v. 4.000 EUR vereinbart, die am 20.11.2015 zu entrichten ist. A hat über die zu leistende Anzahlung bereits am 23.10.2015 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft der B hingewiesen hat (vgl. Abschn. 13b.12 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Die Anzahlung ist bei A fristgerecht am 20.11.2015 eingegangen. Die Mobilfunkgeräte wurden am 10.12.2015 geliefert.

Für die Lieferung der Mobilfunkgeräte ist A Steuerschuldner, weil für die Lieferung von Mobilfunkgeräten an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts seit dem 6.11.2015 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers keine Anwendung mehr findet. Da die Anzahlung nach dem 5.11.2015 eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat A die ursprüngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:

Anzahlung für Lieferung von Mobilfunkgeräten 3.361,34 EUR
+ Umsatzsteuer (19 %)638,66 EUR
von B zu zahlen:4.000,00 EUR

BMF, Schreiben v. 10.8.2016, III C 3 - S 7279/16/10001

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