Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG verfassungsgemäß

Die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Zu diesem Ergebnis kam das Niedersächsische FG in einem aktuellen Urteil. Es war die erste Hauptsache-Entscheidung zu den sog. Bauträgerfällen.

§ 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15. Februar 2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

Nachdem der BFH mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Er führt im Urteil vom 29.10.2015 - 5 K 80/15 - aus, dass § 27 Abs. 19 UStG als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen sei und nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstoße (keine echte Rückwirkung). Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2014 - VIII R 30/12, DStR 2015, 1151 zu § 32a KStG). Danach beinhalte § 27 Abs. 19 UStG lediglich unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22. August 2013) zu laufen beginne.

Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Abs. 19 ausgegangen sind (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15, UR 2015, 592), liegt nunmehr - soweit ersichtlich - die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 29.10.2015, 5 K 80/15

Niedersächsisches FG, Pressemitteilung v. 15.1.2016