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Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch das Steueränderungsgesetz 2015

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BMF, Schreiben v. 10.8.2016, III C 3 - S 7279/16/10001, BStBl I 2016, 820

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I Seite 1834) wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG) klarstellend überarbeitet. Außerdem wurden mit Wirkung vom 6.11.2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem wird Abschnitt 4.12.10 Satz 2 UStAE redaktionell geändert und Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen werden in die Liste der Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aufgenommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.6.2016, III C 2 – S 7244/07/10002 (2016/0503054), BStBl 2016 I S. 531, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Satz 3 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

    „– 1Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. 2Die Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z.B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausg...

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