Deutscher Unternehmer beauftragt Subunternehmer für Werkleistung
Auch zwischen inländischen Unternehmern findet in den gesetzlich abschließend geregelten Fällen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, z. B. im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers, der Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken erbringt, durch einen Bauleistenden. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt.
Das zuständige Finanzamt des Leistungsempfängers erstellt über die Frage der nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen eine max. 3 Jahre gültige Bescheinigung aus. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Abrechnung von Bauleistungen ohne Umsatzsteuer wegen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt.
Praxis-Beispiel: Beauftragung eines Subunternehmers für Werkleistung
Ein Bauunternehmer B (= Leistungsempfänger) beauftragt im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags für einen Hausbau einen deutschen Dachdeckermeister D (= Leistungserbringer) als Subunternehmer. Die Rechnung vom 11.2. lautet über 50.000 EUR netto ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger als Bauleistender zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er eine steuerpflichtige Werklieferung im Rahmen der Herstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Kunden erbringt.
Eingangsrechnung des Subunternehmers – kreditorische Buchung beim Bauunternehmer B
7095 | In Arbeit befindliche Aufträge | 50.000 | 70000 | Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 84 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 50.000 |
1577 | Anrechenbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 9.500 | 1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % - mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 85 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 9.500 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Rechnung des Subunternehmers - kreditorische Buchung beim Bauunternehmer B
1095 | In Arbeit befindliche Aufträge | 50.000 | 70000 | Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 84 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 50.000 |
1407 | Anrechenbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 9.500 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 85 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 9.500 |
Hinweis: Die Bauabzugssteuer wird in diesem Fall nicht berücksichtigt.
Zum Thema Reverse-Charge-Verfahren:
> Reverse-Charge-Verfahren-Buchungsfälle - Franzose leistet an deutschen Unternehmer
> Reverse-Charge-Verfahren-Buchungsfälle - Deutscher Unternehmer erbringt Leistung an Niederländer
> Reverse-Charge-Verfahren Buchungsfälle - Leistung für privaten Bereich
-
GWG-Grenzen 2024 und Abschreibungsmöglichkeiten
8.619
-
1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer
5.341
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
3.642
-
Kostendeckelung mit der 1-%-Regelung und sachgerechte Schätzung
3.113
-
Wie die Bewirtung eigener Arbeitnehmer richtig eingeordnet wird
2.866
-
Diese Unterlagen können 2024 vernichtet werden
2.7953
-
Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Die 1-%-Regelung
2.731
-
Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
2.5832
-
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
2.414
-
Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend machen und buchen
2.379
-
Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung September 2024
02.10.2024
-
1 Jahr Nutzungsdauer in der Steuerbilanz
25.09.2024
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
18.09.2024
-
Wann die 100-%ige Abschreibung als GWG für einen PC genutzt werden kann
11.09.20242
-
Wie Kombinationsgeräte abgeschrieben werden können
04.09.2024
-
Wie die Abschreibung für einen PC mit Peripheriegeräten richtig berechnet wird
27.08.2024
-
Computerzubehör – Austausch einzelner Teile und Nachrüsten buchen
21.08.2024
-
Verschärfter Betriebsausgabenabzug bei Bußgeldern - Versteuerung als Arbeitslohn
13.08.2024
-
Was zählt zu Geldbußen und wann ist teilweiser Betriebsausgabenabzug möglich?
13.08.2024
-
Rechnung für Software-Download aus dem EU-Ausland
08.08.20244