Buchungsfälle Reverse-Charge - Deutscher / Niederländer

Unter dem Thema „Buchungsfälle beim Reverse-Charge-Verfahren“ verdeutlichen wir, wie Geschäftsvorfälle richtig eingeschätzt und gebucht werden. Zum Beispiel: Ein deutscher Unternehmer erbringt eine Leistung an einen niederländischen Unternehmer. Wie ist das einzuordnen und zu buchen?

Praxis-Beispiel: Überlassung eines Kfz an Unternehmer in den Niederlanden

Der Leasinggeber D mit alleinigem Sitz und Betriebsstätte in Deutschland überlässt dem Unternehmer N für dessen Hauptsitz in den Niederlanden für die Zeit vom 1.4.06 – 31.3.09 ein Auto im Rahmen eines Leasingvertrags (sonstige Leistung mit Zurechnung beim Leasinggeber).

Die monatlichen Leasingraten i. H. v. 500 EUR werden nach § 3a Abs. 2 UStG dort besteuert, wo der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat, also in den Niederlanden. Die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG für die Vermietung von Beförderungsmitteln greift nicht, da die Überlassung des Autos über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen erfolgt. Die sonstige Leistung wird in den Niederlanden im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens besteuert. Der deutsche Unternehmer D erteilt deshalb ordnungsgemäße Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit Angabe seiner USt-IdNr., der USt-IdNr. des Kunden und dem Hinweis «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers».

Buchungsvorschlag SKR: Rechnung des Leasinggebers

10000

Kundenforderung monatliche Leasingrate

500

 

Erlöse aus Leasingverträgen (nicht steuerbar = Steuerkennzeichen mit Erfassung in Zeile 41 bei Kz. 21 der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung für sonstige Leistungen) – Konto individuell anlegen

500

Zum Thema Reverse-Charge-Verfahren:

Reverse-Charge-Verfahren-Buchungsfälle - Franzose leistet an Deutschen Unternehmer