"Ausländische Werklieferung" an Eheleute
Steuerschuldner einer Werklieferung
Gestritten wurde um die Frage, ob für die Errichtung eines Einfamilienhauses durch eine in Österreich ansässige Baufirma der im Inland ansässige und unternehmerisch tätige Ehemann Steuerschuldner der Werklieferung wird, auch wenn er diese zusammen mit seiner Ehefrau beauftragt und für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat. Der Kläger hatte bis zum Jahr 2009 eine Einzelfirma betrieben und im Jahr 2011 ein Grundstück zum Alleineigentum erworben. Auf diesem Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet, das er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau beauftragt hatte. Die Errichtung erfolgte im Jahre 2012 durch eine in Österreich ansässige Firma.
Im Dezember 2014 reichte er eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 ein, mit der er zwar keine steuerpflichtigen Umsätze, aber einen abziehbaren Vorsteuerbetrag in Höhe von 45,60 EUR erklärte. Dieser resultierte aus einer Vorbereitungshandlung, die er zur Ausübung seines Weinhandels (ab März 2013) unternommen hatte.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er für die bezogenen Bauleistungen als Leistungsempfänger im Sinne von § 13b Abs. 5 UStG die Umsatzsteuer schulde. Der Kläger hingegen wies u. a. darauf hin, dass nicht nur er, sondern auch seine damalige Ehefrau Auftraggeber der Bauleistung gewesen sei. Da die aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft kein Unternehmer gewesen sei, käme die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 UStG (in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) nicht in Betracht.
Empfänger der Werklieferung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Kläger zu Recht als Steuerschuldner für die Errichtung des Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Dass eine Werklieferung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer vorlag, ist unstrittig. Ebenso sind nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG erfüllt, weil der Kläger Leistungsempfänger und Unternehmer gewesen ist.
Der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmers als Steuerschuldner, der Alleineigentümer des Grundstücks ist, auf welchem der gemeinschaftlich beauftragte Bau errichtet wurde, steht nicht entgegen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau, die Nicht-Unternehmerin ist, in gleichem Umfang Empfänger der Werklieferung gewesen sind. Schließlich waren der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts auch Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Er war deshalb im Streitfall auch Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.
Außerdem ist zu beachten, dass die Steuerschuldnerschaft selbst dann greift, wenn die bezogene Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich (hier: Einfamilienhaus, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist) bezogen wird.
Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
Dem Kläger wurde zunächst zum Verhängnis, dass er sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht für das Jahr 2012 als Unternehmer eingestuft wurde. Zum einen, weil er bereits Vorbereitungshandlungen für die Ausübung einer neuen unternehmerischen Tätigkeit unternommen hatte (Weinhandel ab dem Jahr 2013) und zum anderen, weil er offenbar noch mit der Abwicklung der Rechtsbeziehungen aus seiner im Jahr 2009 bereits aufgegeben Einzelfirma beschäftigt war. Wegen der bestehenden Unternehmereigenschaft konnte er somit auch zum Steuerschuldner der Werklieferung eines ausländischen Unternehmers werden. Auch wenn die Auftragserteilung offenbar unstreitig zusammen mit seiner Ehefrau bzw. in deren Namen erfolgt ist, hält es das Gericht für zulässig, allein den unternehmerisch tätigen Ehepartner nach § 13b UStG "in Anspruch zu nehmen".
Revision beim BFH
Ob diese Sichtweise vor dem BFH Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Für die Praxis ist unbedingt zu beachten, dass die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG selbst dann in Betracht kommt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich bezogen wurde (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). Außerdem gilt die Steuerschuldnerschaft selbst dann, wenn der Auftraggeber ein Kleinunternehmer ist (vgl. Abschn. 13b.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Das Revisionsverfahren ist anhängig, Az beim BFH V R 7/20.
FG München Urteil vom 29.01.2020 - 3 K 1818/18 (veröffentlicht am 10.03.2020)
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