Wann die Umsatzsteuer entsteht

Das 3. und letzte Kapitel des Topthemas "Wechsel der Steuerschuldnerschaft" informiert dazu, wann die Umsatzsteuer entsteht, wie richtig abgerechnet wird und wie die Steuer berechnet wird.

Wann die Umsatzsteuer entsteht

Die Umsatzsteuer entsteht nicht in allen Fällen zum selben Zeitpunkt. Es ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen von EU-Unternehmern entsteht gemäß § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
  • In allen anderen Fällen entsteht die Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch nach Ablauf des Folgemonats, nachdem die Leistung ausgeführt worden ist.
Leistung im Januar – Rechnungsstellung im März
Herr Huber ist Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma und als Subunternehmer für Herrn Krüger tätig, der seinerseits Gebäude und Gebäudeteile reinigt. Herr Huber hat im Monat Januar für Herrn Krüger Gebäudereinigungsarbeiten für 1.000 EUR netto ausgeführt. Die Rechnung über diesen Umsatz, für den Herr Krüger als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt Herr Huber im März. Herr Krüger erhält die Rechnung im Monat März.

Die Umsatzsteuer für die Reinigungsleistung entsteht zwar grundsätzlich mit Rechnungsstellung (mithin im März), aber spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung (= hier der Januar) folgt. Die Umsatzsteuer entsteht daher unabhängig von der Rechnungserstellung mit Ablauf des Monats Februar. Herr Krüger hat den Umsatz in seiner Voranmeldung für den Monat Februar zu erklären.

Der Umsatz ist auch dann in der Voranmeldung für den Monat Februar zu erklären, wenn die Rechnung erst im April ausgestellt wird. Hätte Herr Huber bereits im Februar abgerechnet, dann hätte Herr Krüger den Umsatz in seiner Voranmeldung für den Monat Februar erfassen müssen.

Die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen von EU-Unternehmern wird bereits mit Ablauf des Monats geschuldet, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wenn die Rechnung nicht bereits in dem Monat ausgestellt wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde, hat der Leistungsempfänger keine Möglichkeit, die Umsatzsteuer zutreffend zu ermitteln.

Wird das Entgelt bzw. ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Abrechnung und Berechnung der Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag ohne Umsatzsteuer. Bei Entgeltvereinbarungen zwischen Unternehmern sollte die Umsatzsteuer bei der Preisvereinbarung nicht einbezogen sein. Bei einem Angebot kann die Preiswiedergabe z. B. wie folgt lauten: "5.000 EUR zzgl. USt., falls der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht selbst gemäß § 13b UStG schuldet."

Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, in der die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen sein darf. Der leistende Unternehmer muss seine Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger netto ohne Umsatzsteuer abrechnen, weil der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Neben den übrigen Angaben des § 14 Abs. l UStG hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Der Leistungsempfänger ist und bleibt Steuerschuldner, auch wenn dieser Hinweis in der Rechnung fehlen sollte.

Weist der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schulden beide die Umsatzsteuer in voller Höhe, und zwar

  • der Leistungsempfänger, weil er gemäß § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer ist, und
  • der leistende Unternehmer, weil er die Umsatzsteuer unberechtigt in Rechnung gestellt hat gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG (Hinweis: Wer eine Leistung ausführt, ohne Steuerschuldner zu sein, darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen).

Der leistende Unternehmer kann jedoch seine Rechnung gemäß § 14c Abs. 2 UStG korrigieren. Er braucht die Umsatzsteuer dann nicht zu zahlen bzw. er bekommt sie vom Finanzamt erstattet, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für diesen Umsatz nach § 12 UStG ergibt.

Hinweis: Ist der Leistungsempfänger ein Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG oder Unternehmer, der seine Umsätze nach § 24 UstG ermittelt (= Durchschnittssätze), findet dennoch ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt (§ 13b Abs. 8 UStG).

Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Bezieht der Leistungsempfänger die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen und verwendet sie zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann er die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung der Leistung entfällt, ist sie bereits im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Hinweis: Auch soweit der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Nicht im Inland ansässige Unternehmer, welche als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden, können die Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen.

Hinweis: Der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Ihm steht aufgrund seiner Eigenschaft als Kleinunternehmer aber kein Vorsteuerabzug zu.

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