Verkäufe über Amazon und andere Online-Handelsplattformen
Unternehmer, die Waren über eine Online-Handelsplattform veräußern, sollten sich unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Handelsplattform genau ansehen. Bei der Abwicklung von Verkäufen gibt es unterschiedliche Varianten. Die Online-Handelsplattformen
- berechnen entweder Gebühren oder
- vereinbaren eine Rabattregelung, wonach der Unternehmer seine Waren mit einem Rabatt der Handelsplattform in Rechnung stellt, sobald der Verkauf über die Online-Plattform erfolgt ist.
Zahlt der Unternehmer monatliche oder verkaufsabhängige Gebühren, handelt es sich um eine Verkaufsprovision, die mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet wird. Das heißt, der Unternehmer muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Ist das Unternehmen, wie z. B. Amazon, in einem anderen EU-Land ansässig, schuldet der deutsche Unternehmer gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer, die auf die Vermittlungsprovision entfällt.
Vorsicht!
Erfasst der Unternehmer nur den Betrag, der nach Verrechnung überwiesen wird, weist er den Erlös zu niedrig aus.
Beispiel:
Ein Unternehmer verkauft Waren über eine Handelsplattform (z. B. über Amazon) für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR erhält er einen Betrag von 109.000 EUR. Er bucht Umsätze in Höhe von 91.596 EUR (109.000 EUR x 100/119) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR x 19 %). Diese Buchung ist unzutreffend.
Lösung: Amazon Rechnung richtig buchen
Die Bemessungsgrundlage beträgt 100.000 EUR (= Betrag vor der Verrechnung), weil die Verrechnung mit den Gebühren den Erlös nicht mindert. Der Unternehmer schuldet eine Umsatzsteuer von (100.000 EUR x 19% =) 19.000 EUR. Berechnet die Online-Plattform (z. B. Amazon), die in einem anderen EU-Land ansässig ist, Gebühren, ist der Unternehmer gemäß § 13b Abs. 1 UStG Schuldner der Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder Reverse-Charge-Verfahren). Die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kann er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
Ist eine Rabattregelung vereinbart (wie z. B. bei Amazon), stellt der Unternehmer seine Waren abzüglich eines von vornherein vereinbarten Rabatts in Rechnung, sobald der Verkauf seiner Waren über die Online-Plattform erfolgt ist. Bemessungsgrundlage ist dann der um den Rabatt geminderte Betrag abzüglich Umsatzsteuer.
Hinweis zu PayPal Gebühren: Umsatzsteuer
Erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal, sind die Gebühren als „Nebenkosten des Geldverkehrs“ zu erfassen. Das heißt, diese Gebühren mindern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfassen ist.
OFD Karlsruhe, Verfügung v. 19.02.2015, S 7200 - Karte 18
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