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Umsatzsteuer, Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Michele Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Leistungsempfänger = Steuerschuldner
  • Bauleistungen
  • Betriebsvorrichtungen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 8337 4337   Umsatzerlöse
Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer 3120 5920   Aufwendungen für bezogene Leistungen
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 1787 3837   Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 1577 1407   Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

So kontieren Sie richtig!

Ein Unternehmer wird als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht. Voraussetzung ist, dass von seinen Gesamtumsätzen mindestens 10 % auf Bauleistungen entfallen.[1] Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat lediglich Indizwirkung, ersetzt jedoch nicht die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung USt 1TG.

Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, berechnet die Umsatzsteuer selbst und bucht sie auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04). Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13 b UStG 19 %" 1577/1407 (SKR 03/04). In der DATEV-Buchhaltung sind die Konten "Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet" 8337/4337 (SKR 03/04) und "Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer" 312...

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