Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Leistungsempfänger = Steuerschuldner
  • Bauleistungen
  • Betriebsvorrichtungen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 8337 4337   Umsatzerlöse
Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer 3120 5920   Aufwendungen für bezogene Leistungen
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 1787 3837   Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 1577 1407   Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

So kontieren Sie richtig!

Ein Unternehmer wird als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht. Voraussetzung ist, dass von seinen Gesamtumsätzen mindestens 10 % auf Bauleistungen entfallen.[1] Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat lediglich Indizwirkung, ersetzt jedoch nicht die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung USt 1TG.

Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, berechnet die Umsatzsteuer selbst und bucht sie auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04). Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13 b UStG 19 %" 1577/1407 (SKR 03/04). In der DATEV-Buchhaltung sind die Konten "Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet" 8337/4337 (SKR 03/04) und "Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer" 3120/5920 (SKR 03/04) Automatikkonten, d. h., die Vorsteuer- und Umsatzsteuerbeträge werden automatisch berechnet und auf die Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten verbucht.

 

Buchungssatz:

Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %

an abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

[1] Nachweis durch eine Bescheinigung des Finanzamts gemäß Vordruck "USt 1 TG".

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bauunternehmer beauftragt mit Bauleistungen

Bauunternehmer Huber hat den Heizungsbauer Krüger beauftragt, in mehreren Einfamilienhäusern Heizungsanlagen einzubauen. Heizungsbauer Krüger führt den Auftrag aus und stellt dem Bauunternehmer Huber dafür 35.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. In seiner Rechnung weist er darauf hin, dass nicht er, sondern Herr Huber als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Im Zeitpunkt der Rechnungserstellung bucht Herr Krüger den Rechnungsbetrag als Forderung aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren-Konto 25300).

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
25300/25300 Huber (Bauunternehmer) 35.000 8337/4337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 35.000

3 Buchungskonten für Bauleistungen

Bei Bauleistungen schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer nur, wenn er Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn von seinen Gesamtumsätzen zumindest 10 % auf Bauleistungen entfallen. Gesamtumsatz meint den Weltumsatz des Unternehmers, also die Summe der im Inland steuerbaren und auch nicht steuerbaren Umsätze des Unternehmers.[1] Das gilt dann für alle Bauleistungen, die er von anderen Unternehmern in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang stehen folgende Konten zur Verfügung:

 
SKR 03 SKR 04 Kontobezeichnung
1785 3835 Umsatzsteuer nach § 13b UStG
1787 3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
1577 1407 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
1578 1408 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG
3110 5910 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
3120 5920 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
3130 5930 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
3140 5940 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
8337 4337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet

Tab. 1: Übersicht der Konten (Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04)

Der Leistungsempfänger kann die Umsatzsteuer, die er nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schuldet, als Vorsteuer abziehen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Der Vorsteuerabzug ist beim Reverse-Charge-Verfahren nicht von einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig. Das heißt, dass der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der leistende Unternehmer weist in seiner Rechnung nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer aus und weist lediglich darauf hin, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Er führt einen Umsatz aus, der zwar nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz versteuert wird. Die Besteuerung erfolgt jedoch nicht bei ihm, sondern beim Leistungse...

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