Begriff

Ohne ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ist eine Erstattung der Vorsteuer beim unternehmerischen Leistungsempfänger nicht möglich. Für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist die Ausstellung und auch für private Leistungsempfänger die Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtend; die Rechnungen sind i. d. R. binnen 6 Monaten auszustellen. Wird in der Rechnung Umsatzsteuer zu hoch oder unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese zusätzlich; der Leistungsempfänger erhält hieraus keinen Vorsteuerabzug. Besondere Anforderungen gelten für Rechnungen über innergemeinschaftliche Leistungen, Kleinbetragsrechnungen, Anzahlungen, Fahrausweise, Dauer- und Teilleistungen, verbilligte Rechnungen an "Angehörige", beim sog. Reverse-Charge-Verfahren, für Reiseleistungen sowie für Differenzgeschäfte und kurzfristige Beherbergungsleistungen. Elektronisch übermittelte Rechnungen sind den Papierrechnungen gleichgestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff "Rechnung" ist in § 14 Abs. 1 UStG definiert. Die Pflichtangaben sind in § 14 Abs. 4 bzw. für Sonderfälle in § 14 a UStG geregelt. Die Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus § 14 b UStG. Vereinfachungsregelungen (u. a. für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise) sind in §§ 3135 UStDV enthalten. § 14 c UStG bestimmt die Rechtsfolgen bei falschem oder unberechtigtem Steuerausweis. Die Verwaltung hat in Abschn. 14.1–14c.2, Abschn. 15.2 und Abschn. 15.2a UStAE Stellung genommen.

Nach der geänderten Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 15.9.2016, C-518/14 (Senatex)) und des BFH (u. a. BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15 und BFH, Urteil v. 12.3.2020, V R 48/17) ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zur Erlangung des rückwirkenden Vorsteuerabzugs nun auch nach Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001) möglich.

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