Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im EU-Ausland ansässig sind.[1] Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist danach ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden.

Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum i. S. v. § 60 UStDV, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt.

Ein Unternehmer ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine Betriebsstätte hat und von dieser Umsätze ausführt. Die Absicht, von einer Betriebsstätte Umsätze auszuführen, ist nicht ausreichend.[2] Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten oder beabsichtigen zu vermieten, sind nach bisheriger Verwaltungsauffassung[3] ebenfalls als im Inland ansässig zu behandeln. Allerdings hat der EuGH (entgegen dieser Verwaltungsauffassung) entschieden, dass eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung i. S. des Art. 43 MwStSystRL sowie der Art. 44 und 45 MwStSystRL darstellt, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung i. Z. m. der Vermietung verfügt.[4]

Die deutsche Finanzverwaltung hat bisher (Stand: November 2023) nicht auf diese Entscheidung reagiert.

Im Ausland ansässige Unternehmer können nach § 59 Satz 1 UStDV[5] die Vergütung nur erhalten, wenn sie

  • im Inland entweder überhaupt keine Umsätze
  • oder nur steuerfreie Umsätze i. S. v. § 4 Nr. 3 UStG (grenzüberschreitende Beförderungsleistungen)
  • oder nur Umsätze ausgeführt haben,

    • für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren)[6]
    • die der Beförderungseinzelbesteuerung[7] unterlegen haben,
  • oder im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen[8] ausgeführt haben,
  • oder im Inland als Steuerschuldner vor dem 1.7.2021 nur Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen) an Nichtunternehmer erbracht und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem (anderen) EU-Mitgliedstaat Gebrauch gemacht haben[9]
  • oder (vor dem 1.7.2021) diese Umsätze (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer) in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende USt entrichtet haben
  • oder im Inland als Steuerschuldner vor dem 1.7.2021 nur Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen) an Nichtunternehmer erbracht und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem (anderen) EU-Mitgliedstaat Gebrauch gemacht haben[10]

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden.

 
Wichtig

Regelbesteuerung bei Steuerschuld nach 13b UStG

Ist der im Ausland ansässige Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren), erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Regelbesteuerungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren. Regelbesteuerungsverfahren und Vergütungsverfahren sind nur alternativ, nicht aber auch kumulativ anzuwenden.[14]

 
Praxis-Beispiel

Vergütungsberechtigung

  • Ein in den Niederlanden ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April 2023 nur steuerfreie Beförderungen i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. In denselben Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z. B. für Lkw-Reparaturen, Umsatzsteuer i. H. v. insgesamt 1.500 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen.[15]
  • Der in Frankreich ansässige Unternehmer F erbringt im Jahr 2023 im Inland ausschließlich steuerpflichtige Werklieferungen an den Unternehmer U. Zur Ausführung der Werklieferungen sind F im...

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