Auch in den Fällen des Übergangs der Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger[1] (sog. "13b-Fälle") kann mit Gutschriften abgerechnet werden.[2]

Dabei ist zu beachten, dass die Gutschrift nur über den Nettobetrag ausgestellt werden darf. Sie muss zwingend den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Gutschrift bei Steuerschuldnerschaft

Bauunternehmer B führt für Abrissunternehmer A eine Installationsleistung aus (Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Es sind 1.000 EUR Entgelt vereinbart.

A erstellt eine Gutschrift über 1.000 EUR netto (ohne Umsatzsteuerausweis!) mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und bucht:

Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Bauleistung

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
4260 Instandhaltung betrieblicher Räume 1.000      
1577 Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 190      
      1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.000
      1787 Umsatzsteuer § 13b UStG 190

Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Bauleistung

 

Konto

SKR 04 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
6335 Instandhaltung betrieblicher Räume 1.000      
1407 Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 190      
      3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.000
      3837 Umsatzsteuer § 13b UStG 190

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