BFH verwirft Haftung bei mehrstufiger Organschaft

Die Haftung für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft greift nicht bei mittelbarer Organschaft, z.B. im Verhältnis der Enkelgesellschaft zur Muttergesellschaft.

Hintergrund: Enkelgesellschaft klagt gegen Haftungsbescheid  

Streitig war die Haftung im Rahmen eines mehrstufigen Organschaftsverhältnisses. Die A-GmbH (Enkelgesellschaft) war Organgesellschaft der D-AG (Tochtergesellschaft), die wiederum Organgesellschaft der E-AG (Muttergesellschaft) war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E-AG nahm das FA die A-GmbH für einen Teil der rückständigen KSt und SolZ der E-AG in Anspruch. Weitere Gesellschaften, die mit der E-AG eine Organgesellschaft gebildet hatten, wurden ebenfalls in Anspruch genommen. Den Haftungsanteil der A-GmbH bestimmte das FA nach dem Anteil des Einkommens der A-GmbH an der Summe aller positiven Organeinkommen bei der E-AG.

Das FG wies die gegen ihre Haftungsinanspruchnahme gerichtete Klage der A-GmbH (bzw. ihres Insolvenzverwalters) ab. Es bejahte die Haftung auch bei einem mittelbaren Organschaftsverhältnis (Enkel – Mutter). Außerdem hafte die Organgesellschaft (unabhängig von der vom FA im Ermessenswege vorgenommenen Aufteilung auf die Organgesellschaften der E-AG) grundsätzlich nicht nur für die in ihrem eigenen Betrieb verursachten Steuern, sondern für die gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern.       

Entscheidung: Haftung nur im unmittelbaren Organschaftsverhältnis

Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft nach § 73 Satz 1 AO sollen Steuerausfälle bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers vermieden werden, die durch Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten. Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Haftung der Organgesellschaft die Steuern des Organträgers, für die "die Organschaft zwischen ihnen" – also das zweipersonale Organschaftsverhältnis – von Bedeutung ist. Damit beschränkt sich die Haftung auf den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger und die gegen ihn gerichteten Steueransprüche. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, da zwischen der A-GmbH und der E-AG kein unmittelbarer Ergebnisabführungsvertrag bestand. Auch wenn die Haftungsregelung bezweckt, die steuerlichen Risiken auszugleichen, die mit der Verlagerung der Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind, bezieht sich die Haftung auf die Steuerschuldnerschaft, die personell an den Organträger geknüpft ist. Der BFH hob daher das FG-Urteil und den Haftungsbescheid auf.

Hinweis: Der BFH bestätigt "Haftungslücke"

Der Umfang der Haftung von Organgesellschaften war bisher umstritten. Nach einer verbreiteten Meinung sollte die Haftung auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen greifen, sodass eine Enkelgesellschaft für Steuerschulden der Großmuttergesellschaft in Anspruch genommen werden könnte. Dem widerspricht der BFH. Er nimmt damit eine Haftungslücke in Kauf. Eine weitergehende Haftung bei gestuften Organschaftsverhältnissen mag zwar zweckgerecht erscheinen. Es handelt sich dabei jedoch um eine rechtspolitische Frage, die vom Gesetzgeber zu beantworten ist. Mit Rücksicht auf den klaren Gesetzeswortlaut lehnt der BFH eine ausdehnende Gesetzesauslegung ab. Im Streitfall ging es um Haftungsbeträge in hoher Millionenhöhe aus dem Zusammenbruch des Arcandor-Konzerns (früher Karstadt/Quelle). Die Finanzverwaltung nahm mehrere Konzernunternehmen für den Steuerausfall in Anspruch.  

BFH, Urteil v. 31.5.2017, I R 54/15, veröffentlicht am 11.10.2017

Schlagworte zum Thema:  Organschaft, Haftung, Steuerschuldnerschaft