Zahlung laufender Hauskosten keine unentgeltliche Zuwendung

Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Hintergrund: Zahlungen der Hauskosten durch den Ehemann

Die Ehefrau (F) wurde in 2010 mit ihrem Ehemann (M) zusammen zur ESt veranlagt. F erzielte keine Einkünfte. Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren zwei (minderjährigen) Kindern in einem Einfamilienhaus. Sie waren zunächst hälftige Miteigentümer und hatten gemeinschaftlich in 2005 ein Finanzierungsdarlehen aufgenommen. In 2007 übertrug M seinen Miteigentumsanteil an F. F übernahm die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden. Der Zins- und Tilgungsdienst für die zugrunde liegenden Darlehen verblieb – ebenso wie die Darlehen selbst – anteilig bei M.

Auf Antrag der F teilte das FA die ESt 2010 auf. Dabei entfielen 100% des rückständigen Betrags auf M. Zugleich erging ein ergänzender Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO, mit dem das FA die F in Höhe von 53.000 EUR in Anspruch nahm. Denn M habe neben einem Zahlungsbetrag (9.000 EUR) dadurch, dass er sämtliche Aufwendungen für das Einfamilienhaus getragen habe, weitere unentgeltliche Zuwendungen in Höhe von 44.000 EUR an F erbracht.

Das FG gab der Klage im Umfang des streitigen Betrags (44.000 EUR) statt. Es sah in der Zahlung der Haus- und Finanzierungskosten an F keine unentgeltliche, sondern eine entgeltliche Zuwendung des M als Gegenleistung für die Haushaltsführung durch F. Die Leistungen stellten gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar.

Mit seiner Revision trug das FA vor, die gegenseitigen Leistungen müssten auf Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

Entscheidung: Die Zahlungen der Hauskosten durch den Alleinverdiener-Ehegatten sind keine unentgeltliche Zuwendung

Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies die Revision des FA zurück. Das FG ging zwar fälschlich von Zuwendungen aus. Tatsächlich liegen jedoch - bis auf die in der Revision nicht mehr streitige Gutschrift von 9.000 EUR - bereits keine Zuwendungen des M an F vor. Der BFH stimmte dem FG daher lediglich im Ergebnis (nicht auch in der Begründung) zu.  

Begriff der unentgeltlichen Zuwendung

Eine Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO ist jede Übertragung eines Vermögensgegenstands aus dem Verfügungsbereich eines Gesamtschuldners in den Verfügungsbereich des anderen Gesamtschuldners (Vermögensverschiebung). Der Begriff der Zuwendung entspricht dem der (freigebigen) Zuwendung im ErbStG (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine Bereicherung des Empfängers ist demnach gegeben, wenn dieser über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH, Urteil v. 6.5.2015, II R 34/13, BStBl II 2015, 821). Eine Zuwendung erfolgt zudem unentgeltlich, wenn sie ohne eine Gegenleistung oder ohne die marktübliche Gegenleistung erfolgt. Maßgebend ist die objektive Unentgeltlichkeit, die nicht durch subjektive, im Eheverhältnis liegende Motive für die Zuwendung in Frage gestellt werden kann (BFH, Urteil v. 20.9.1994, VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485).

Die Zins- und Tilgungszahlungen sind keine Zuwendungen

Mit den Zahlungen auf das gemeinsam aufgenommene Darlehen erbrachte M keine Zuwendung an F. Denn er leistete auf seine eigene Schuld (und nicht auf eine fremde Schuld). Dazu war er als Darlehensnehmer und Gesamtschuldner (im Außenverhältnis) gegenüber der Bank verpflichtet. Diese Zahlungen wirkten zwar (auch) zugunsten der F, weil diese durch die Leistung des M im Außenverhältnis von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Eine Zuwendung lag darin allerdings nicht, weil M kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch (nach § 426 Abs. 1 BGB) gegen F zustand, auf den er hätte verzichten können. Nur in einem solchen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch könnte eine Zuwendung liegen (BFH, Urteil v. 25.3.2013, VII B 85/12, BFH/NV 2013, 1105).

Kein Ausgleichsanspruch des Ehemannes für seine Zins- und Tilgungsleistungen

Im Streitfall bestand kein entsprechender Ausgleichsanspruch. Denn wenn in einer intakten Ehe gemeinsam Darlehen für gemeinschaftliche Zwecke aufgenommen werden und nur ein Ehegatte in der Lage, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, scheidet ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten regelmäßig aus (Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urteil v. 13.4.2000, IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944). In diesen Fällen liegt eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung ("ein anderes bestimmt") vor. Diese beinhaltet, dass nur der eine Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen tragen soll und nicht beide Ehegatten zu gleichen Anteilen. So liegt der Fall hier. Da F keine eigenen Einkünfte erzielte, kommt es durch die Zahlungen des M nicht zu einer Vermögensverlagerung.

Alleineigentum des anderen Ehegatten am Grundstück

Am Fehlen eines Ausgleichsanspruchs des M für seine Zins- und Tilgungsleistungen ändert sich nichts dadurch, dass das gemeinsam bewohnte Haus seit 2007 im Alleineigentum der F steht. Denn es handelt sich weiterhin um gemeinschaftliche Zwecke der Eheleute, weil diese das Haus weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern als Familienheim bewohnten.

Auch in der Übernahme der laufenden Hauskosten liegt keine Zuwendung

M erfüllt durch die Zahlung der laufenden Hauskosten lediglich seine ihm nach § 1360 BGB obliegende Unterhaltspflicht. Bei der gegenseitigen Verpflichtung der Eheleute, ihre Familie angemessen zu unterhalten, handelt es sich um die bedeutsamste Ausprägung der ehelichen Grundpflicht zur Lebensgemeinschaft. Ein wesentlicher Bestandteil des Unterhalts ist die Gewährung einer angemessenen Wohnung (§ 1360a BGB). Auch hier kommt es nicht darauf an, dass das Haus ab 2007 im Alleineigentum der F steht. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen den denkbaren Fallgestaltungen, z.B. Alleineigentum, Miteigentum oder Fremdeigentum (Miete). In allen Fällen sind die laufenden Zahlungen für den Wohnbedarf der Familie Bestandteil des Unterhalts.

Hinweis: Anfechtung nach dem AnfG bei Gläubigerbenachteiligungsabsicht 

Allenfalls die Übertragung des Miteigentumsanteils des M an F in 2007 könnte eine Zuwendung darstellen. Dieser Vorgang lag jedoch zeitlich vor dem streitigen Veranlagungszeitraum 2010, so dass § 278 Abs. 2 AO keine Anwendung findet. Das FA hätte rechtzeitig reagieren und die Übertragung nach § 3 AnfG anfechten können. § 3 AnfG setzt allerdings – anders als § 278 Abs. 2 AO – eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht voraus. 

BFH Urteil vom 17.12.2019 - VII R 18/17 (veröffentlicht am 28.05.2020)

Alle am 28.05.2020 veröffentlichten Entscheidungen.