Steuertipp der Woche: Haftungsbescheid maßgeblich

Eine Zahlungsverjährung bei der Steuerschuld hat keine Auswirkungen auf den Bestand der Haftungsschuld. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (6 K 1458/09, Urteil v. 26.9.2013).

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine sehr einfache und beliebte Rechtsform, wenn mehrere Personen ein kleines Unternehmen zu unterschiedlichen Zwecken gründen wollen. Dabei kann es sich um ein gewerbliches Geschäft handeln, aber beispielsweise auch um eine Kapitalanlagegesellschaft, in der die Gesellschafter in Immobilien investieren, die vermietet werden sollen. Laufen die Geschäfte gut, gibt es selten Probleme. Ihre Tücken hat die GbR indes, wenn sie in eine finanzielle Schieflage gerät. Dann haften die Beteiligten mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden, so wie das bei Personengesellschaften üblich ist.

Finanzamt lässt Zahlungsfrist verstreichen

Diese Haftung greift nicht nur bei Bankschulden, sondern auch bei Steuerschulden. Und wie ein neues Urteil des Sächsischen Finanzgerichts belegt, kann das Finanzamt auch trotz einer Zahlungsverjährung der Steuerschuld bei den Gesellschaftern die Hand aufhalten (FG Sachsen-Anhalt, 6 K 1458/09, Urteil v. 26.9.2013).
In dem Streitfall ging es um eine insolvente GbR, die fällige Umsatzsteuerforderungen nicht mehr abführen konnte. Das Finanzamt hatte sofort reagiert und einen Haftungsbescheid gegenüber den Gesellschaftern erlassen. Damit hatte sich die Behörde rechtlich abgesichert, dass die Gesellschafter für die ausstehenden Steuerforderungen aufzukommen hatten. Allerdings hatte das Finanzamt es unterlassen, die Umsatzsteuer innerhalb der Zahlungsfrist von fünf Jahren einzuziehen.

Keine Akzessorietät zwischen Steuer- und Haftungsschuld

Als das Finanzamt dann doch zur Zahlung schritt, sah der Gesellschafter aufgrund der eingetretenen Zahlungsverjährung gute Chancen, die Forderungen des Finanzamts vor Gericht abzuwehren. Seine Begründung: Mit dem Eintritt der Zahlungsverjährung sei auch die Wirksamkeit des Haftungsbescheids aufgehoben. Er berief sich dabei auf den Rechtsbegriff der Akzessorietät. Dieser Begriff umschreibt die Abhängigkeit eins Rechts vom Bestehen eines anderen Rechts. Übersetzt auf den konkreten Fall: Mit der Zahlungsverjährung sei auch das Recht des Finanzamts erloschen, ihn in die Haftung zu nehmen.
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht aber nicht. Nach seiner Auffassung habe die Zahlungsverjährung bei der Steuerschuld keine Auswirkungen auf den Bestand der Haftungsschuld. Vielmehr tritt der geltend gemachte Haftungsanspruch selbstständig neben den eigentlichen Steueranspruch. (vgl. § 37 Abs. 1 AO). Dessen weiteres Schicksal ist damit unabhängig von dem ihm zu Grunde liegenden Steueranspruch zu beurteilen.

Praxistipp

Dreh- und Angelpunkt bei Steuerschulden im Insolvenzfall ist also der Haftungsbescheid des Finanzamts. Liegt er vor, gibt es für die Gesellschafter kein Entrinnen mehr. GbR-Gesellschafter sollten auch davon ausgehen, dass es in den Finanzämtern bei Konkursen zur Routine gehört, Haftungsbescheide zu erlassen – es geht ja um bares Geld für den Fiskus.