Steuerbefreit sind – neben der gerade thematisierten unentgeltlichen oder verbilligten Stellung von Ladestrom durch den Arbeitgeber – vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung ist die Übereignung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Für diese kann aber die Pauschalisierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, die unten thematisiert wird, in Frage kommen.
Was fällt unter den Begriff Ladevorrichtung?
Unter einer Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen zu verstehen. Unter den diesbezüglichen Begriff „Ladevorrichtung“ fallen z.B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
Private Nutzung durch den Arbeitnehmer
Private Nutzung in diesem Sinne ist die Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug dort auflädt und zu seinem Vermietungsobjekt fährt.