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Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG


Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge übereignet.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er einem Arbeitnehmer – wie im Bereich des § 3 Nr. 46 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge übereignet.

Pauschalierungsmöglichkeit: Übereignung der Ladevorrichtung unentgeltlich oder verbilligt

Die Pauschalierungsmöglichkeit kommt also dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet. Der Begriff der Ladevorrichtung ist ebenso definiert wie oben für den Bereich des § 3 Nr. 46 EStG ausgeführt.

Aus Vereinfachungsgründen können als Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung zugrunde gelegt werden.

Die Pauschalierung kommt in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Ladevorrichtung nicht an den Arbeitnehmer übereignet, sondern nur (unentgeltlich oder verbilligt) überlässt nicht in Betracht. Diese Konstellationen fallen jedoch unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG.

Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung

Die genannte Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch für – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte – Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung.

Diese Pauschalierungsmöglichkeit betrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung selbst trägt, von seinem Arbeitgeber aber hierzu einen Zuschuss der teilweisen oder sogar vollständigen Aufwendungen bekommt. Unter die Kosten für die Nutzung der Ladevorrichtung, die privilegiert bezuschusst werden können, fallen z.B. die Kosten für die Wartung und den Betrieb der Ladevorrichtung oder die Miete für den Starkstromzähler. Die Kosten für den Ladestrom fallen nicht hierunter, da dies keine Kosten für die Nutzung der Ladevorrichtung sind.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zunächst – ggf. nach den zuvor genannten Kriterien privilegiert – übereignet und dann die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.

Bezüglich der Höhe der pauschalierungsfähigen Beträge gilt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer begrenzt ist auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung. Grundsätzlich können demnach nur die tatsächlich angefallenen und nachprüfbaren derartigen Aufwendungen pauschaliert werden.

Praxistipp

Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers können jedoch auch pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf dieser Grundlage ist in der Regel so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Schlagworte zum Thema:  BMF-Schreiben , Elektromobilität
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