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Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

Steuerliche Behandlung der Erstattung vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten


E-Fahrzeuge: Erstattung vom AN selbst getragener Stromkosten

Das Kapitel erläutert die steuerliche Behandlung der Erstattung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs selbst getragenen Stromkosten durch den Arbeitgeber.

Bei privaten (Hybrid-)Elektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes - 2 Möglichkeiten

Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes sowie des auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten;
  2. Strompreispauschale.

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).

Wichtig

Die vormals möglichen monatlichen Pauschalen (vgl. BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004) sind nun entfallen und für nach 31.12.2025 endende Lohnzahlungszeiträume bzw. nach diesem Datum zufließende sonstige Bezüge nicht mehr möglich!

Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten

Für die Möglichkeit „Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten“ ist die vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Fahrzeugs an der häuslichen Ladevorrichtung selbst gezahlte Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Infrage kommen hier beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginterne Stromzähler.

Maßgeblich ist in der Regel der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist der feste Strompreis je Kilowattstunde oder – bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif – können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunde zugrunde gelegt werden.

Praxishinweis

Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig!

Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, ist es möglich zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird. Bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs kann der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif angesetzt werden.

Strompreispauschale

Für den Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 ist es möglich zur Vereinfachung der Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten in allen Anwendungsfällen den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde zu legen.
Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden.

Praxistipp

Es handelt sich um den Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) des Statistischen Bundesamts.

Der auf volle Cent abgerundete Gesamtdurchschnittsstrompreis ist anschließend mit der – mittels Stromzähler – nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.

Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist zulässig. Somit können z.B. die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten für das Laden an einer öffentlichen Ladesäule entsprechend durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Schlagworte zum Thema:  BMF-Schreiben , Elektromobilität
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