Berücksichtigung einer Leasing-Sonderzahlung
Praxis-Hinweis: zu versteuernder Wert der 1%-Regelung ist höher als die entstandenen KFZ-Kosten – hier kann die Kostendeckelung gewählt werden
Kurz zum rechtlichen Hintergrund: Führt ein Steuerpflichtiger für ein privat genutztes Fahrzeug kein Fahrtenbuch, erfolgt die Berechnung des zu versteuernden privaten Nutzungsanteils grundsätzlich nach der sog. 1%-Regelung. Der Entnahmewert beträgt somit 1-% des Bruttolistenpreises. Hiervon sieht die Finanzverwaltung im Billigkeitswege (nach Tz. 18 des BMF-Schreibens v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004) eine Deckelung auf die tatsächlichen Kosten vor, wenn diese niedriger sind als der Wert, der sich aus der Anwendung der 1%-Regelung ergibt.
In bestimmten Fällen, vor allem bei gebrauchten Fahrzeugen, kann, wie der BFH (BFH, Urteil vom 17.5.22, VIII R 26/20) darstellt, die Anwendung der 1%-Regelung deshalb zu offensichtlich falschen Ergebnissen führen. Für solche Fälle sieht deshalb die Finanzverwaltung eine Deckelung auf die tatsächlichen Kosten vor.
Hingegen wollte die Finanzverwaltung keinen Gestaltungsraum bei der Einnahmen-Überschussrechnung in der Weise eröffnen, dass durch einmalige Zahlungen die Kosten – aus ihrer Sicht künstlich – in die Höhe getrieben werden, um in den anderen Jahren die Billigkeitsregelung in Anspruch nehmen zu können. Insofern ist die Ansicht der Finanzverwaltung nachvollziehbar. Die Leasingsonderzahlung bleibt zwar weiterhin bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Jahr der Zahlung in voller Höhe Betriebsausgabe und insofern steuermindernd. Für die Anwendung einer Billigkeitsregelung ist die Zahlung indes über den gesamten Vertragszeitraum zu verteilen.
Auch bei Einnahmen-Überschussrechnern muss die Leasingsonderzahlung bei Anwendung der Kostendeckelung auf die Vertragsdauer verteilt werden
Der Kläger war als Zahnarzt tätig, der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelte. Für einen betrieblich genutzten Pkw berechnete er einen privaten Nutzungsanteil. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Unter Verweis auf eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung deckelte er die Kfz.-Kosten und begrenzte den Wert der privaten Nutzung in den Streitjahren 2012 bis 2014. Bei Anwendung der 1%-Regelung wäre dieser höher gewesen.
Das Finanzamt änderte den privaten Nutzungsanteil ab, da der Kläger im ersten Jahr der Nutzung, dem nicht streitgegenständlichen Jahr 2011, eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hatte, die er in voller Höhe im Jahr der Zahlung berücksichtigt hatte. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Leasing-Sonderzahlungen über den gesamten Zeitraum des Leasingvertrages zu verteilen. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.
BFH: Auch bei Einnahmen-Überschussrechnern ist hier die Leasingsonderzahlung zu verteilen
Auch der angerufene BFH wies jedoch die Revision gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein zurück. Der BFH bestätigte somit die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Die Verwaltungsäußerung, auf der die Regelung zu Kostendeckelung beruht, ist eine Billigkeitsentscheidung. Sie soll somit als unbillig empfundene Ergebnisse korrigieren. Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn eine einmalige Leasing-Sonderzahlung zur Anwendung der Deckelungsregelung führen würde. Deshalb ist auch bei einer Gewinnermittlung durch EÜR davon auszugehen, dass eine Leasingsonderzahlung für Zwecke der Berechnung des Entnahmewerts als vorausbezahltes Nutzungsentgelt zu behandeln ist und über die Laufzeit des Vertrages verteilt wird.
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