Private Pkw-Nutzung – extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge

Unter der Rubrik "Aus der Praxis ‒ für die Praxis" greifen wir Kundenanfragen aus den Bereichen Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur korrekten ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Buchung der privaten Nutzung eines extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs.

Übersicht der Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 wird die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (sog. 0,5-%-Regelung), wenn das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder (alternativ)

  • die Reichweite bei Anschaffungen vor dem 1.1.2022 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
  • die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
  • die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.

Praxis-Beispiel: Berechnung der privaten Nutzung für ein Plug-In-Hybridelektrofahrzeug

Ein Unternehmer hat im Januar 2022 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 km zurücklegt. Der Bruttolistenpreis beträgt 59.150 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt mehr als 50 %. Die private Nutzung ist für das Jahr 2022 ist wie folgt zu berechnen:


Bruttolistenpreis

59.150 EUR

Bruttolistenpreis ÷ 2 = 29.575 EUR; gerundet

29.500 EUR × 1 %

295 EUR


Positionen

Gewinnerhöhung ertragsteuerlich

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Geminderter Bruttolistenpreis × 1 % =

295,00 EUR

1 % vom Bruttolistenpreis:

591,00 EUR × 80 % =

472,80 EUR

Umsatzsteuer 19 %

56,05 EUR (auf 295 EUR)

89,83 EUR (USt insgesamt)


Buchung pro Monat für 2022

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

1880/2130

Unentgeltliche Wertabgabe

351,05

8921/4645

Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

295,00

1776/3806

Umsatzsteuer 19 %

56,05

1880/2130

Unentgeltliche Wertabgabe

33,78

1776/3806

Umsatzsteuer 19 %

33,78


Hinweis: Die Bemessungsgrundlage (50 % vom Bruttolistenpreis) darf nicht bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.


Die Frage:

Warum werden in dem Beispiel die 295,00 EUR nicht aufgeteilt in 80% mit USt, 20 % ohne USt? Die USt müsste doch nur 44,48 EUR betragen und genau dieser Betrag ist über 1776 auch zu korrigieren.

Die Antwort:

Leider gelten ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedliche Regelungen. Bei einem Plug-In-Hybridfahrzeug ist

  • ertragsteuerlich bei Anwendung der 1%-Methode die private Nutzung mit 50% des Bruttolistenpreises anzusetzen und
  • die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer mit 80% vom ungekürzten 1%-Wert zu ermitteln.

Die Umsatzsteuer ist daher im Beispiel mit 59.100 EUR x 1% = 591,00 EUR × 80 % = 472,80 EUR x 19% = 89,83 EUR zu ermitteln.

Somit beträgt die Umsatzsteuer 472,80 EUR x 19% = 89,83 EUR. Dieser Betrag muss in der Buchführung auch erfasst werden.

Buchungstechnisch ist es nicht möglich, den Vorgang mit einer Buchung zu erfassen, weil die Umsatzsteuer nicht zum ertragsteuerlichen Wert passt. Ich habe den Vorgang deshalb wie folgt aufgeteilt.

  • Ertragsteuerlicher Wert = 295 EUR x 19% = 56,05 EUR (ist problemlos buchbar)
  • Da bei der Umsatzsteuer (591,00 EUR × 80 % = 472,80 EUR x 19% =) 89,83 EUR zwingend zu erfassen sind, muss der Differenzbetrag (89,83 EUR – 56,05 EUR =)  33,78 EUR zusätzlich erfasst werden

Die von mir vorgeschlagene Buchung führt somit sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich zum zutreffenden Ergebnis.

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