Umsatzsteuererklärung: Kleinunternehmer in der Pflicht?

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet: Ist die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer Pflicht?

Frage: Ist die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer Pflicht?

Ein Artikel schilderte, dass Kleinunternehmer einen Vorteil haben. Kleinunternehmer haben keine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Laut den Vordrucken zur Umsatzsteuererklärung müssen Kleinunternehmer aber Angaben zu ihrem Umsatz machen und m. E. eine Erklärung abgeben. Was ist richtig?

Antwort: Es gibt keine gesetzliche Befreiungsregelung

Alle Unternehmer, die die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten und nicht zur Umsatzsteuer optieren, brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Das ergibt sich eindeutig aus § 18 UStG.

Hinweis: Die Kleinunternehmergrenze ist in § 19 UStG geregelt: Wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Kleinunternehmer generell von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit.

Jeder Unternehmer, der vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert wird, muss dieser Aufforderung folgen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sehen daher auch entsprechende Eintragungsfelder für Kleinunternehmer vor.

Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer schulden, werden sie vielfach nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert. Eine Abgabe ist dann auch nicht erforderlich.

Weitere Frage:

Wo ergibt sich denn aus § 18 UStG eindeutig, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben brauchen?

Die Antwort:

Die Aussage „Alle Unternehmer, die die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten und nicht zur Umsatzsteuer optieren, brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln steht hier:

  • Diese Ausage ergibt sich eindeutig aus § 18 UStG.
  • Bezieht sich auf § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG.

Hier steht Folgendes:

„Beträgt die Steuer für das vorangegangene Jahr Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.“

Auch wenn hier das Wort „kann“ verwendet wird,  bedeutet dies nicht, dass die Entscheidung im freien Ermessen des Finanzamts liegt. Vielmehr ist es so, dass das Finanzamt – wenn keine Besonderheiten vorliegen  –  die Abgabe der Voranmeldungen nicht fordern darf. Das gilt erst recht bei Kleinunternehmern, deren Steuerschuld in der Regel 0 Euro beträgt.

Schlagworte zum Thema:  Kleinunternehmer, Umsatzsteuererklärung