Aus der Praxis - für die Praxis

Reisekosten: Hotelrechnung des Unternehmers mit Business-Package


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Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir praktische Tipps zu wichtigen Themen aus dem Arbeitsalltag im Bereich des Rechnungswesens auf. Heute zu Reisekosten des Unternehmers und wie bei Business-Package, Halb- oder Vollpension der Betriebsausgabenabzug richtig berechnet wird.

Unternehmer können die Kosten einer betrieblich veranlassten Übernachtung grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. In der Praxis entstehen jedoch häufig Fragen, wenn das Hotel neben der Übernachtung ein Business-Package, eine Service-Pauschale oder eine Halb- bzw. Vollpension abrechnet. Entscheidend ist dann die richtige Aufteilung der Kosten, damit der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird.

Hotelabrechnung mit Business-Package/Service-Pauschale von 20 %

Bei Pauschalangeboten lässt das BMF Ausnahmen zu, die gleichermaßen für Arbeitnehmer wie für Unternehmer gelten. In der Rechnung dürfen die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegen, in einer Summe als Sammelposten unter der Bezeichnung "Service-Pauschale" oder "Business-Package" ausgewiesen werden:

  • Frühstück,
  • Nutzen von Kommunikationsnetzen,
  • Reinigen und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft,
  • Transport des Gepäcks außerhalb des Hotels,
  • Überlassen von Fitnessgeräten,
  • Überlassung von Parkplätzen.

Diese Packages kann das Hotelunternehmen aus Vereinfachungsgründen pauschal mit 20 % vom Pauschalpreis ansetzen. In diesen 20 % sind alle vorgenannten Leistungen in einer Summe zusammengefasst. Das bedeutet, dass eine Differenzierung nicht erforderlich ist.

Die Kosten für das Frühstück sind mit 20 % der vollen Verpflegungspauschale herauszurechnen. Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28 EUR, sodass 28 EUR × 20 % = 5,60 EUR pro Übernachtung aus dem Package-Preis herausgerechnet werden.

Praxis-Tipp: Abstimmung mit dem Hotel

Mit dem Hotel sollte von vornherein abgeklärt werden, dass die 19 %igen Umsätze pauschal ausgewiesen werden.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR: Was muss beachtet werden?

Bei Kleinbetragsrechnungen ist in der Rechnung der Steuerbetrag/Steuersatz so anzugeben, dass es möglich ist, die Vorsteuer zutreffend herauszurechnen.

Muster einer Kleinbetragsrechnung

Übernachtung einschließlich Businesspaket120,00 EUR
 darin ist die Umsatzsteuer enthalten mit
 7 % =6,28 EUR
 19 % =3,83 EUR

 

Berechnung 7 %iger Anteil (brutto): 6,28 EUR : 7 × 107 =96,00 EUR
Berechnung 19 %iger Anteil (brutto): 3,83 EUR : 19 × 119 =24,00 EUR

Reisekosten des Unternehmers: Übernachtung mit Halb- oder Vollpension

Hat die Unternehmerin eine Übernachtung mit Halb- oder Vollpension gebucht, dann muss sie nicht nur das Frühstück sondern auch das Mittag- und Abendessen aus dem Gesamtpreis herausrechnen. Die pauschale Herausrechnung aus dem Gesamtbetrag erfolgt mit 20 % von 28 EUR = 5,60 EUR für ein Frühstück und mit 40 % von 28 EUR = 11,20 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen. Diese Aufteilung ist unbedingt erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug erhalten bleiben soll. D. h., dass das Hotel oder die Pension die Übernachtung und Verpflegung getrennt ausweisen muss.

Ausnahme: Berechnet das Hotel für die 19 %igen Leistungen ein "Business-Package" bzw. eine "Service-Pauschale", dann ist es möglich, die Verpflegung hieraus pauschal herauszurechnen und zwar

  • für das Frühstück 20 % von 28 EUR = 5,60 EUR und
  • für das Mittag- bzw. Abendessen jeweils 40 % von 28 EUR = 11,20 EUR.

 

Praxis-Beispiel: Hotelrechnung mit Service-Pauschale bei Übernachtung mit Vollpension

Ein Unternehmer zahlt auf seiner Geschäftsreise für eine Übernachtung mit Vollpension pauschal 150 EUR. Das Hotel weist 20 % = 30 EUR als Service-Pauschale aus. Der Unternehmer rechnet das Frühstück, Mittag- und Abendessen wie folgt aus der Service-Pauschale heraus:

Service-Pauschale

30,00 EUR

abzüglich Frühstück (28 EUR × 20 % =)

- 5,60 EUR

abzüglich Mittagessen (28 EUR × 40 % =)

- 11,20 EUR

abzüglich Abendessen (28 EUR × 40 % =)

- 11,20 EUR

Differenz = steuerlich abziehbare Nebenkosten

2,00 EUR

Bei einer Übernachtung mit Vollpension bis zu einem Gesamtpreis von 140 EUR beträgt die 20 %ige Service-Pauschale 28 EUR oder weniger. D. h., dass die Service-Pauschale vollständig durch die Verpflegung aufgebracht wird. Konsequenz ist, dass die Service-Pauschale dann insgesamt nicht abziehbar ist und als Privatentnahme zu erfassen ist. Andererseits können die steuerlichen Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden.

Praxis-Tipp: Enthält die Hotelrechnung ein Business-Package oder eine Service-Pauschale, sollten Unternehmer prüfen, ob darin Verpflegungsleistungen enthalten sind. Die Kürzungsbeträge für Frühstück, Mittag- und Abendessen orientieren sich stets an der aktuellen vollen Verpflegungspauschale von 28 € und nicht an den tatsächlichen Kosten der Mahlzeiten.

 


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