Reisekosten Unternehmer: Umsatzsteuersatz bei Hotelrechnungen

Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir praktische Tipps zu wichtigen Themen aus dem Arbeitsalltag im Bereich des Rechnungswesens auf. Heute zu Reisekosten des Unternehmers und zur Umsatzsteuer bei Hotelrechnungen. Für welche Leistungen von Hotels sind 7 % und für welche 19 % abzurechnen?

Hotelrechnung:  7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Die Vermietung muss kurzfristig sein. Das ist der Fall, wenn die Vermietung weniger als 6 Monate beträgt (Abschn. 12.16 Absatz 3 UStAE).

Es kommt nicht darauf an, ob ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet wird. Es muss also kein gaststättenähnliches Verhältnis vorliegen (Abschn. 12.16 Absatz 3 UStAE). Ist die Vermietung kurzfristig, spielt es keine Rolle, ob die Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern (möblierten Zimmern) oder Ferienwohnungen erfolgen.

Zuordnung der Leistungen von Hotels zu Umsätzen mit 7 % und 19 % USt

Es dürfen nur die Leistungen mit 7 % besteuert werden, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Da die Differenzierung im Einzelfall schwierig ist, sollte man sich an der Unterscheidung orientieren, die von der Finanzverwaltung in Abschnitt 12.16 Abs. 4, 5 und 8 UStAE vorgenommen wurde. So ordnet die Finanzverwaltungen die Leistungen zu:

Tabelle zur Abgrenzung der Leistungen bei Hotelrechnungen (7% vs. 19 %)

Kurzfristige Vermietung: Nebenleistungen zu 7 % USt

Eigenständige Leistungen mit 19 % USt

Übernachtung im Hotelzimmer, Appartement, auf dem Campingplatz

Verpflegung, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All inclusive"

Ausstattung der Zimmer mit Einrichtungsgegenständen, z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe

Nutzung von Kommunikationsnetzen (z. B. Telefon und Internet); Nutzung des entgeltlichen Fernsehprogramms (Pay per view)

Stromanschluss

Getränkeversorgung aus der Minibar

Nutzung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln

Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr (unterliegen i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz gem § 12 Abs.2 Nr. 10 UStG.

Reinigung der gemieteten Räume (auch Endreinigung z. B. bei Miete eines Appartements)

Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellness); Schwimmbadnutzung, Verabreichung von Heilbädern (unterliegen ggf. gem § 12 Abs.2 Nr. 9 UStG. dem ermäßigten Steuersatz).

Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug

Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck

Weckdienst

Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen, Ausflüge

Bereitstellung von Schuhputzautomaten

Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice

Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen

Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen (können ggf. nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein bzw. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen)

Kein ermäßigter Steuersatz bei diesen Leistungen:

Keine begünstigten Beherbergungsleistungen liegen in den folgenden Fällen vor, sodass der ermäßigte Steuersatz von vornherein ausscheidet:

  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Überlassung von Räumen zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung,
  • Vermietung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
  • Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahnen,
  • Nutzung von Kabinen auf Schiffen, die der Beförderung dienen,
  • Vermittlung von Übernachtungsleistungen,
  • Umsätze von Tierpensionen,
  • unentgeltliche Wertabgaben, z. B. die Selbstnutzung von Ferienwohnungen.

Achtung: Leistungen müssen getrennt in der Hotelrechnung aufgeführt werden

Konsequenz ist, dass Übernachtungen mit Frühstück nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden dürfen. Eine Aufteilung ist zwingend erforderlich, um die Umsatzsteuer/Vorsteuer zutreffend zu ermitteln. Dazu muss der Hotelier den Kostenanteil, der auf das Frühstück entfällt, ermitteln und dokumentieren. Er muss innerhalb von 6 Monaten

  • eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,
  • keine Rechnung ausstellen, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist.

Praxis-Hinweis: Für Stornokosten fällt keine Umsatzsteuer an

Bei Stornokosten handelt es sich grundsätzlich um Zahlungen für einen nicht steuerbaren Schadensersatz, für den keine Umsatzsteuer anfällt.


Schlagworte zum Thema:  Reisekosten, Unternehmer, Umsatzsteuer