Degressive Abschreibung: Überblick

Die wichtigsten Informationen zur degressiven Abschreibung, die nun wieder befristet beansprucht werden kann, finden Sie hier.

Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder zugelassen worden, wenn diese nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 %. 

Degressive Abschreibung: Zusammenfassung und Fazit

Die degressive Abschreibung kann in der Steuerbilanz anstatt der linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die in den Wirtschaftsjahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 25 %.

Bei Nutzungsdauern bis zu 3 Jahren ist der lineare Abschreibungssatz höher als der degressive Abschreibungssatz. In diesem Fall übersteigt der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven Abschreibungsbetrag im ersten Nutzungsjahr. Die degressive Abschreibung bietet unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung keinen Vorteil. 

Bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren sind der lineare und der degressive Abschreibungssatz gleich groß, so dass sich im ersten Jahr nach beiden Methoden der gleiche Abschreibungsbetrag ergibt. Da der optimale Wechselzeitpunkt von der degressiven zur linearen Abschreibung bereits zu Beginn des 1. Nutzungsjahrs liegt, bietet die degressive Abschreibung unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung keinen Vorteil.

Erst ab einer Nutzungsdauer von 5 Jahren führt die degressive Abschreibung im Vergleich zur linearen Abschreibung zur Aufwandsvorverlagerung. Folglich ist die Anwendung der degressiven Abschreibung sinnvoll, wenn möglichst viel Abschreibungsvolumen früh als Aufwand verrechnet werden soll.

Bei Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode in der Steuerbilanz besteht ein Wahlrecht, die degressive Abschreibungsmethode bis zum Ende der Nutzungsdauer beizubehalten oder vor dem Ende der Nutzungsdauer auf die lineare Abschreibung zu wechseln:

  • Erfolgt kein Wechsel zur linearen Abschreibung können insbesondere bei kurzen Nutzungsdauern u. U. erhebliche Beträge auf das letzte Jahr der Nutzungsdauer entfallen.
  • Soll ein Wechsel auf die lineare Abschreibung erfolgen, so stellt sich die Frage nach dem optimalen Zeitpunkt für den Wechsel. Unter der Zielsetzung der Aufwandsvorverlagerung bietet sich ein Wechsel zu Beginn der Periode an, ab der die Jahresabschreibungsbeträge nach der linearen Methode die Beträge nach der degressiven Abschreibung übersteigen. 

Die wahlweise Anwendung der degressiven Abschreibung in der Steuerbilanz ist ein steuerliches Wahlrecht, das - mangels handelsrechtlicher Öffnungsklausel - nicht selbstverständlich auf die Handelsbilanz angewendet werden kann. 

Die degressive Abschreibung ist in der Handelsbilanz nur anwendbar, wenn durch sie der Werteverzehr eines Vermögensgegenstands sachgerecht abgebildet wird. 

Zu beachten ist zusätzlich der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Abschreibungsmethoden sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig anzuwenden.

  • Wurden im Vorjahr art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände handelsrechtlich linear abgeschrieben, weil dies dem tatsächlichen Werteverzehr entspricht, so sind auch art- und funktionsgleiche Neuzugänge linear abzuschreiben. 
  • Ein Wechsel zur degressiven Abschreibung kann nicht allein mit der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zur Anwendung der degressiven Abschreibung begründet werden.

Wird die degressive Abschreibung ausschließlich in der Steuerbilanz angewendet und in der Handelsbilanz die lineare Abschreibung verrechnet, so führt dies zu unterschiedlichen Bilanzansätzen in beiden Rechenwerken und infolgedessen zum Ausweis passiv latenter Steuern in der Handelsbilanz. 

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