- Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
- Geschenke über 35 EUR: Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
- Pauschalversteuerung von Geschenken
- Geschenke an Geschäftsfreunde richtig buchen
- Bewirtung von Geschäftspartnern (in Abgrenzung zu Geschenken)

Geschäftspartner hin und wieder zum Essen einzuladen – das gehört im Geschäftsleben zum guten Ton. Doch kann eine solche Bewirtung als Geschenk qualifiziert werden? Die Abgrenzung zur Bewirtung muss erfolgen.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass zu 70 % steuerlich geltend gemacht werden können, sofern die Höhe der Bewirtungsausgaben angemessen ist.
Abgrenzung zu Geschenken: Bewirtungsaufwendungen steuerlich absetzbar
Ferner kann der Unternehmer die in den Bewirtungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer in voller Höhe von der Vorsteuer abziehen. Allerdings müssen Unternehmer auch einen schriftlichen Nachweis über die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen erbringen. Der Bewirtende muss demnach Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen aufzeichnen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so geschieht dies i. d. R. über den Bewirtungsbeleg bzw. den maschinell erstellten und registrierten Rechnungsbeleg einer Registrierkasse, auf dem Sie die entsprechenden Angaben machen können und mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigen.
Bewirtungskosten als Aufmerksamkeiten
Bieten Sie bei einer Besprechung in der Firma Gebäck und Getränke an, ist das steuerlich betrachtet eine Aufmerksamkeit. Die Kosten dafür lassen sich zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Höhe der Ausgaben für die Aufmerksamkeit an, sondern vielmehr darauf, ob es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Dazu zählen bspw. warme und kalte Getränke sowie Gebäck, Kuchen oder belegte Brötchen. Auch ein Glas Sekt, mit dem die Geschäftspartner auf einen erfolgreichen Geschäftsabschluss anstoßen, stufte die Finanzverwaltung bisher als Aufmerksamkeit an. Doch Vorsicht: Wird der Rahmen der Üblichkeit überschritten, muss ein Bewirtungsbeleg erstellt werden – so entschied das FG Münster in einem Fall (Az. 14 K 2477/12), in dem bei einer geschäftlichen Besprechung eine ganze Kiste Wein ausgeschenkt wurde.
Produkt-/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden oder bei Messeveranstaltungen, stellen keine Bewirtungsaufwendungen dar.
Behandlung von kostenlosen Bewirtungen strittig
Bei der kostenlosen Bewirtung gehen die Meinungen des BFH und der Finanzverwaltung auseinander. Eine solche liegt vor, wenn Speisen und Getränke im Rahmen einer geschäftlichen Bewirtung unentgeltlich überlassen werden. Während die Finanzverwaltung (R 4.10 Abs. 4 EStR) darin grundsätzlich kein Geschenk bzw. keinen entgeltlichen Vorteil sieht, ist der BFH der Ansicht, dass in einer kostenlosen Bewirtung eine einkommensteuerlich relevante Zuwendung gesehen werden kann. Dann müsste der Wert der Bewirtung vom Bewirteten oder pauschal (30 %) vom bewirtenden Unternehmer (gem. § 37b EStG) versteuert werden. Ferner unterliegen kostenlose Bewirtungen nicht der Umsatzsteuer.
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