Das folgende Praxis-Beispiel soll die Vorgehensweise bei einer manuellen Buchung verdeutlichen.
Praxis-Beispiel: Buchung von Bewirtungskosten
Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Klaus Müller lädt seinen Kunden Hans Meyer auf einer Messe zu einem Geschäftsessen ein. Die beiden lassen es sich richtig gut gehen und erhalten zum Ende eine ordnungsgemäße Rechnung über 238 EUR (inkl. 19 % Umsatzsteuer), die der Unternehmer über die Kasse abrechnet.
Buchungssatz (SKR 03/SKR 04):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag in EUR | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag in EUR |
4650/6640 | Bewirtungskosten | 200 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19% | 38 | 1000/1600 | Kasse | 238 |
Durch diese Buchung sind 100 % der Netto-Aufwendungen auf dem (einzelnen und getrennten) Aufwandskonto "Bewirtungskosten" gebucht. Da das Steuerrecht jedoch nur 70 % der Aufwendungen anerkennt, sind 30 % der Kosten (30 % von 200 EUR = 60 EUR) in einem weiteren Schritt auf ein Konto umzubuchen, das den "nicht abziehbaren Betriebsausgaben" zuzuordnen ist. Im Falle der Bewirtungsaufwendungen ist dies das Konto "nicht abzugsfähige Bewirtungskosten" (SKR 03: 4654; SKR 04: 6644).
Buchungssatz (SKR 03/SKR 04):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag in EUR | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag in EUR |
4654/6644 | Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | 60 | 46580/6640 | Bewirtungskosten | 60 |
Praxis-Hinweis: Vorsteuerabzug bei Bewirtung vollumfänglich möglich
Lange Zeit war unsicher, ob auch 30 % des Vorsteuerbetrags nicht abziehbar sind. Schließlich untersagt das Einkommensteuerrecht auch bei nicht abziehbaren Geschenken an Geschäftspartner über 35 EUR den Vorsteuerabzug. Weitere Informationen hierzu s. unser Top-Thema: Die richtige steuerliche Behandlung von Geschenken.
Im Jahr 2005 urteilte der BFH darüber und stellte klar, dass der Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsaufwendungen vollumfänglich möglich ist. Im Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG) findet sich auch ein entsprechender Passus, der diese Entscheidung auf gesetzliche Füße stellt.
Sonderfall: Trinkgeld
Wird im Rahmen der Bewirtung ein Trinkgeld gezahlt, so gehört dieses zwar als Nebenkosten der Bewirtung zu den gesamten Bewirtungsaufwendungen, allerdings unterliegt es beim Empfänger (sofern es ein angestellter Kellner ist) nicht der Umsatzsteuer. Weitere Informationen hierzu s. unser Top-Thema: Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig umsatzsteuerlich einstufen und buchen.