Bewirtungsaufwendungen buchen - die manuelle Variante


Bewirtungsaufwendungen: Manuelle Buchung

Die manuelle Buchung von Bewirtungsbelegen erfolgt im ersten Schritt mit einem Standard-Buchungssatz. Einer Aufwands- und ggf. Vorsteuer-Buchung (sofern das buchführende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist) steht ein Geld- oder Personenkonto gegenüber.

Das folgende Praxis-Beispiel soll die Vorgehensweise bei einer manuellen Buchung verdeutlichen.

Praxis-Beispiel: Buchung von Bewirtungskosten

Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Klaus Müller lädt seinen Kunden Hans Meyer auf einer Messe zu einem Geschäftsessen ein. Die beiden lassen es sich richtig gut gehen und erhalten zum Ende eine ordnungsgemäße Rechnung über 238 EUR (inkl. 19 % Umsatzsteuer), die der Unternehmer über die Kasse abrechnet.

Buchungssatz (SKR 03/SKR 04):

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag in EUR

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag in EUR

4650/6640

Bewirtungskosten

200

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 19%

38

1000/1600

Kasse

238

Durch diese Buchung sind 100 % der Netto-Aufwendungen auf dem (einzelnen und getrennten) Aufwandskonto "Bewirtungskosten" gebucht. Da das Steuerrecht jedoch nur 70 % der Aufwendungen anerkennt, sind 30 % der Kosten (30 % von 200 EUR = 60 EUR) in einem weiteren Schritt auf ein Konto umzubuchen, das den "nicht abziehbaren Betriebsausgaben" zuzuordnen ist. Im Falle der Bewirtungsaufwendungen ist dies das Konto "nicht abzugsfähige Bewirtungskosten" (SKR 03: 4654; SKR 04: 6644).

Buchungssatz (SKR 03/SKR 04):

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag in EUR

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag in EUR

4654/6644

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

60

46580/6640

Bewirtungskosten

60

Praxis-Hinweis: Vorsteuerabzug bei Bewirtung vollumfänglich möglich

Lange Zeit war unsicher, ob auch 30 % des Vorsteuerbetrags nicht abziehbar sind. Schließlich untersagt das Einkommensteuerrecht auch bei nicht abziehbaren Geschenken an Geschäftspartner über 35 EUR den Vorsteuerabzug. Weitere Informationen hierzu s. unser Top-Thema: Die richtige steuerliche Behandlung von Geschenken

Im Jahr 2005 urteilte der BFH darüber und stellte klar, dass der Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsaufwendungen vollumfänglich möglich ist. Im Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG) findet sich auch ein entsprechender Passus, der diese Entscheidung auf gesetzliche Füße stellt. 

Sonderfall: Trinkgeld

Wird im Rahmen der Bewirtung ein Trinkgeld gezahlt, so gehört dieses zwar als Nebenkosten der Bewirtung zu den gesamten Bewirtungsaufwendungen, allerdings unterliegt es beim Empfänger (sofern es ein angestellter Kellner ist) nicht der Umsatzsteuer. Weitere Informationen hierzu s. unser Top-Thema: Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig umsatzsteuerlich einstufen und buchen.