Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020
Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Konkret heißt es in der Meldung des BfJ , dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde.
Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
BfJ, Meldung v. 23.12.2020
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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1.668
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1.050
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923
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
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