
Zur Entlastung der Steuerpflichtigen und Steuerkanzleien hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) für 2022 im Bereich der Offen- bzw. Hinterlegungspflichten erneut Erleichterungen für die Unternehmen beschlossen.
Gemäß der Meldung des BfJ werden bis zum 11.4.2023 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet. Damit sollen angesichts der andauernden Nachwirkungen der Corona-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass dies die Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse freistellt. Auch wird mit dieser Zusage seitens des BfJ keine Fristverlängerung gewährt. Diese kann ggf. in begründeten Einzelfällen durch den Unternehmer gesondert beantragt werden.
So besteht die gesetzliche Offenlegungspflicht zwar weiter fort und auch die 6-wöchige Nachfrist, welche regelmäßig bei nicht fristgerechter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zur Veröffentlichung beim Bundesanzeiger vom Bundesamt der Justiz im Rahmen einer Androhungsverfügung gesetzt wird, ist nicht verlängerbar. Aber gemäß dem BfJ wurde im Bereich der Offenlegung für die Jahresabschlüsse 2021 eine Erleichterungsregel getroffen, um der derzeitigen krisenbedingten Belastung der Unternehmen entgegenzuwirken.
Wichtig: Kein Erleichterungen im Ordnungsgeldverfahren früherer Abschlüsse
Neben dem Aussetzen der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren für die Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 (gesetzliche Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen endet am 31.12.2022) sind keine weiteren Erleichterungen im Rahmen der Ordnungsgeldverfahren für die Einreichung der Abschlussunterlagen früherer Geschäftsjahre (z. B. 2020) geplant. Für diese sind die früheren Erleichterungsnormen im Bereich der Offenlegung ausgelaufen.
Auch keine Erleichterungen im Vollstreckungsverfahren
Die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird weiterhin unverändert aufgenommen. In begründeten Einzelfällen sollten Unternehmer daher zwingend – ggf. zusammen mit ihrem Steuerberater – aktiv werden und eine für sie geltende Einzelfallentscheidung beantragen. So kann z. B. grundsätzlich bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Schuldners eine Stundung gewährt werden. Voraussetzung ist hierfür die Beantragung mit glaubhafter Begründung durch den Schuldner. Der Schuldner muss hierin sachlich nachvollziehbar Gründe darlegen, die sein Unverschulden verdeutlichen. Bei der Stundungsbewilligung handelt es sich regelmäßig um eine Einzelfallentscheidung.
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